Zulassungsanträge für ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Nach der sog. großen BRAO-Reform sind auch ausländische Berufsausübungsgesellschaften, die haftungsbeschränkt sind, nach § 207a BRAO n.F. zulassungspflichtig. Das Zulassungsformular für ausländische Berufsausübungsgesellschaften wie z.B. die LLP finden Sie hier.

Nach der Übergangsregelung des § 209a Abs. 2 BRAO n.F. muss die Zulassung bis zum 01.11.2022 beantragt werden. Bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung stehen der Berufsausübungsgesellschaft die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l BRAO n.F. i.V.m. § 207a Abs. 4 BRAO n.F. zu.