Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammer
Die aktuellen Empfehlungen beruhen auf der Beschlussfassung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 15.03.2017 nach Vorschlag des Berufsbildungsausschusses in seiner Sitzung vom 08.03.2017. Sie gelten ab dem 01.07.2017 für alle neu einzutragenden Ausbildungsverträge. Näheres lesen Sie in den KammerMitteilungen Nr. 2 /2017, S. 99.
Nach § 17 BBiG n.F. darf die Ausbildungsvergütung den Mindestlohn, der seit dem 01.01.2020 auch für Auszubildende gilt, nicht unterschritten werden. Den Wortlaut des § 17 BBiG n.F. finden Sie hier.