Ausbildungsförderung

Einstiegsqualifizierung

Was ist eine Einstiegsqualifizierung?

Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum, das von den Agenturen für Arbeit und dem Jobcenter gefördert wird. Das betriebliche Langzeitpraktikum soll jugendlichen Ausbildungssuchenden als Brücke in ihre Berufsausbildung, d.h. in ein festes Ausbildungsverhältnis, dienen.

Wie lange dauert eine EQ?

Die Förderung beginnt grundsätzlich am 1. Oktober eines Jahres und dauert mindestens vier bis höchstens zwölf Monate.

Wer ist förderberechtigt?

Förderberechtigt sind alle privaten Arbeitgeber, mithin auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Welche Vorteile bringt eine EQ?

Der Vorteil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Jugendlichen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung eine Chance geben, liegt darin, dass sie ihre Nachwuchskräfte näher kennenlernen und sich ein Bild über die praktischen Begabungen jenseits der Schulzeugnisse machen können. Zudem wird von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter auf Antrag ein Zuschuss zur Praktikumsvergütung und zur Sozialversicherung gezahlt.

Welche Voraussetzungen sind für eine Förderung zu erfüllen?

Es ist mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer einen Praktikumsvertrag abzuschließen und eine Praktikumsvergütung sowie Sozialabgaben zu zahlen.

Weitere Informationen finden Sie hier oder unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbilden/einstiegsqualifizierung-arbeitgeber

Verbundausbildung

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund, um eine Verbesserung des betrieblichen Erstausbildungsangebotes insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigte) zu erreichen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist u.a., dass

  1. die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln, die sonst der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht allein vermitteln kann,
  2. der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb noch nicht oder nicht mehr als zwei Ausbildungsjahrgänge in den zurückliegenden drei Jahren ausgebildet hat, in dem er künftig im Verbund ausbilden wird, da er nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann,
  3. wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte etc.) übernommen werden, wobei die Ausbildungsanteile insgesamt mindestens sechs Monate der gesamten Ausbildungsdauer betragen müssen,
  4. die ausbildenden Kanzleibetriebe ihren Sitz und der Jugendliche seinen Wohnsitz in NRW haben und
  5. der Antrag auf Förderung vor Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt wurde.

Der gewährte Zuschuss beträgt 4.500 Euro je Ausbildungsplatz im Verbund. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde (Regionalagentur der jeweiligen Gemeinde oder Stadt) erhältlich.