Ausbildungsförderung

Einstiegsqualifizierung

Die „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQ)“ ist ein Sonderprogramm des Bundes und wird über die Bundesagentur für Arbeit angeboten. Sie ist ein betriebliches Langzeitpraktikum und dient jugendlichen Ausbildungssuchenden als Brücke in ihre Berufsausbildung, d.h. in ein festes Ausbildungsverhältnis. Die Zielgruppe sind zum einen Jugendliche unter 25 Jahren, die eine Ausbildung suchen und bis zum 30. September eines Jahres noch nicht in eine solche vermittelt sind. Die Förderung beginnt grundsätzlich am 1. Oktober eines Jahres und dauert mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.

Förderberechtigt sind alle privaten Arbeitgeber, mithin auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der Vorteil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Jugendlichen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung eine Chance geben, liegt darin, dass sie ihre Nachwuchskräfte für das Anwaltsbüro näher kennenlernen und sich ein Bild über die praktischen Begabungen jenseits der Schulzeugnisse machen können.

Weitere Informationen, insbesondere eine Checkliste zur Vorbereitung einer EQ, erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) oder bei der  Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Ansprechpartnerin dort ist Frau Heiduk, Tel. 0211 / 49 502 31.

Verbundausbildung

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund, um eine Verbesserung des betrieblichen Erstausbildungsangebotes insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigte) zu erreichen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist u.a., dass

  1. die Verbundpartner die betriebliche Berufsausbildung im Verbund gemeinsam durchführen oder koordinieren, um die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln, die sonst der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht allein vermitteln kann,
  2. der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb noch nicht oder nicht mehr als zwei Ausbildungsjahrgänge in den zurückliegenden drei Jahren ausgebildet hat, in dem er künftig im Verbund ausbilden wird, da er nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann,
  3. wesentliche Teile der betrieblichen Ausbildung von einem oder mehreren Verbundpartnern (Betrieb, Bildungsstätte etc.) übernommen werden, wobei die Ausbildungsanteile insgesamt mindestens sechs Monate der gesamten Ausbildungsdauer betragen müssen,
  4. die ausbildenden Kanzleibetriebe ihren Sitz und der Jugendliche seinen Wohnsitz in NRW haben und
  5. der Antrag auf Förderung vor Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt wurde.

Der gewährte Zuschuss beträgt 4.500 Euro je Ausbildungsplatz im Verbund. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde (Regionalagentur der jeweiligen Gemeinde oder Stadt) erhältlich.