Referendarausbildung

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken. Die Art, wie ein Berufsstand von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut der Nachwuchs ausgebildet ist. Seit vielen Jahren beteiligt sich die Düsseldorfer Anwaltschaft deshalb in großem Umfang an der theoretischen Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an der der Studierenden.

Für Referendare

Referendare können über unsere „Anwaltssuche“ unter dem Stichwort „Ausbildungsberechtigte“ abfragen, welche Rechtsanwältin und welcher Rechtsanwalt in der Ausbilderliste verzeichnet sind.

Für Anwälte, die Referendare ausbilden möchten

Aufgrund einer Art Selbstverpflichtung gegenüber dem nordrheinwestfälischen Landesjustizprüfungsamt führt die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf eine Liste der „ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Die Aufnahme in diese Liste setzt (neben der grundsätzlichen Ausbildereignung; vgl. § 41 Abs. 2 JAG NRW) eine mindestens 3-jährige Zulassung voraus.

Zuweisungen von Referendaren in der Anwaltsstage erfolgen nur an solche Kolleginnen und Kollegen, die in der Liste eingetragen sind. Für die Wahlstage gelten dagegen keine Beschränkungen.

Die Aufnahme in die Ausbilderliste erfolgt auf Antrag. Sie können diesen Antrag schriftlich an die Geschäftsstelle richten.

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