Referendarausbildung

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken. Die Art, wie ein Berufsstand von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut der Nachwuchs ausgebildet ist. Die Düsseldorfer Anwaltschaft beteiligt sich deshalb seit vielen Jahren an der theoretischen Ausbildung von Referendarinnen / Referendaren und Studierenden.

Für Referendare

Referendare können über unsere „Anwaltssuche“ unter dem Stichwort „Ausbildungsberechtigte“ abfragen, welche Rechtsanwältin und welcher Rechtsanwalt in der Ausbilderliste verzeichnet ist.

Für Anwälte, die Referendare ausbilden möchten

Aufgrund einer Art Selbstverpflichtung gegenüber dem nordrhein-westfälischen Landesjustizprüfungsamt führt die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf eine Liste der „ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Die Aufnahme in diese Liste setzt (neben der grundsätzlichen Ausbildereignung; vgl. § 41 Abs. 2 JAG NRW) eine mindestens 3-jährige Zulassung voraus.

Zuweisungen von Referendaren in der Anwaltsstage erfolgen nur an solche Kolleginnen und Kollegen, die in der Liste eingetragen sind. Für die Wahlstage gelten dagegen keine Beschränkungen.

Die Aufnahme in die Ausbilderliste erfolgt auf Antrag. Sie können diesen Antrag schriftlich an die Geschäftsstelle richten.

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