Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Erfasst werden vom GwG auch Rechtsanwälte, wenn sie bei einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten für ihren Mandanten mitwirken. Die Verpflichtung löst eine Reihe von Pflichten aus. Über diese informiert die Rechtsanwaltskammer in folgenden Veröffentlichungen: