Die Satzungsversammlung ist in den §§ 191a ff. BRAO geregelt. Aufgabe der Satzungsversammlung ist der Erlass einer für alle deutschen Rechtsanwälte verbindlichen Berufsordnung und einer Fachanwaltsordnung als Satzung (§ 191a Abs. 2 BRAO). Die einzelnen Satzungskompetenzen zur Regelung der Berufsordnung sind in § 59b Abs. 2 BRAO festgelegt.
Mitglieder der Satzungsversammlung, die umgangssprachlich auch Anwaltsparlament genannt wird, sind der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern (diese, sofern sie nicht außerdem gewählt wurden, sämtlich ohne Stimmrecht) sowie gewählte Vertreter aller regionalen Rechtsanwaltskammern (§ 191a Abs. 4 BRAO).
Die Tagesordnung und Beschlüsse der Satzungsversammlung sowie weitere Informationen finden Sie hier.