Fachanwaltschaften

Seit Einführung des Fachanwalts für Migrationsrecht 2016 gibt es 23 Rechtsgebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung geführt werden kann. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgrund von Voten der Fachausschüsse.

Jeder Fachanwalt unterliegt gemäß § 15 FAO der Verpflichtung, auf seinem Gebiet jährlichen Fortbildung zu betreiben.

Hinweise für Anträge

Der Antrag ist durch formloses Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu richten.

Gem. § 6 FAO sind dem Antrag beizufügen:

  • einfache Kopien der Bescheinigung(en) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwalts-Lehrgang (in den Fällen des § 4 Abs. 3 FAO Ersatznachweise, z.B. Veröffentlichungen)
  • die im Rahmen des Lehrgangs verfassten Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original
  • in den Fällen des § 4 Abs. 2 FAO Nachweise über Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO
  • eine – möglichst übersichtlich gestaltete – Fall-Liste gem. § 6 Abs. 3 FAO
  • Der Vorprüfungsausschuss für Steuerrecht erbittet die Überlassung von 10 Aktenstücken bereits mit den Antragsunterlagen.

 

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 400 Euro wird mit dem Antrag fällig.

Fortbildungsnachweise i.S. von § 15 FAO

Wir bitten alle Fachanwälte, für den Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO möglichst das nachfolgende Formblatt zu verwenden. Außerdem bitten wir Sie, den Nachweis en bloc, also nicht für jede Maßnahme gesondert, sondern nach Abschluss der letzten Maßnahme für das ganze Jahr zu führen. Künftige Antragsteller, die gem. § 4 Abs. 2 FAO einer Fortbildungspflicht (in Art und Umfang von § 15 FAO) unterliegen, werden gebeten, die entsprechenden Fortbildungsnachweise erst bei Antragstellung zusammen mit den übrigen Unterlagen i.S. von § 6 FAO vorzulegen.