Vorgaben zum Homeoffice

Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), hat sich gestern mit weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschäftigt. Der von der MPK geschlossene Beschluss enthält auch Vorgaben zum Homeoffice. Danach sollen Arbeitgeber überall dort, wo es nach einer eingehenden Prüfung der Tätigkeiten möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen. Von dieser Regelung werden auch Anwaltskanzleien betroffen sein. Die Einzelheiten zur Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen, und weitere Pflichten und Sanktionen sollen in einer Verordnung festgelegt werden. Sobald die Verordnung verabschiedet wurde, werden wir hierüber berichten.

 

Update vom 26.01.2021:

Morgen tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Sie gilt bis zum 15.03.2021. Folgende Regelungen sind danach insbesondere zu beachten:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist (gilt auch für Pausenräume).
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Unter gewissen Voraussetzungen müssen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

 

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier.