Update: Pandemieplanung der Justiz

Mit Wirkung vom 20.08.2021 ist die CoronaschutzVO NRW neu gefasst worden. Die neue Verordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Inzidenzstufen abgeschafft und zahlreiche Beschränkungen aufgehoben wurden. Für die Justiz ergeben sich nach Mitteilung des Ministeriums der Justiz NRW dadurch folgende Änderungen:

In Dienststellen ist, wenn mehrere Personen zusammentreffen, grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaschutzVO). Hiervon kann gem. § 3 Abs. 2 Nr. 17 CoronaschutzVO durch richterliche Anordnung (z.B. in Gerichtsverhandlungen) abgewichen werden. Die Entscheidung über das Ob und den Umfang einer Maskenpflicht soll mit Blick auf die teilweise unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort getroffen werden. Das Ministerium der Justiz NRW bittet angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens äußerst zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Weiter weist das Ministerium der Justiz NRW darauf hin, dass die Zugangsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 CoronaschutzVO (Zugang zu Veranstaltungen im öffentlichen Raum nur noch für immunisierte Personen oder getestete Personen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 35) nicht für Gerichte und Justizbehörden gelten.