Update: Pandemie-Planung der Justiz

Das Ministerium der Justiz NRW hat die Rechtsanwaltskammer über die Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf die Justiz informiert.

Soweit nach § 28b Abs. 1 IfSG-neu Justizgebäude nur von geimpften, genesenen oder getesteten Personen (3G-Regel) betreten werden dürfen, gelte diese Vorgabe bis auf Weiteres lediglich für die Beschäftigten der Justiz und nicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Notarinnen und Notare. Dem (rechtsuchenden) Publikum dürfe der Zugang zu den Dienststellen allein aufgrund eines fehlenden 3G-Nachweises nicht verwehrt werden. Das Ministerium der Justiz weist ausdrücklich auf die Möglichkeiten hin, verstärkt von den technischen Hilfsmitteln zur elektronischen Kommunikation und insbesondere von Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenz Gebrauch zu machen und so die Kontakte in Gerichtsgebäuden zu minimieren. Die bisher getroffenen Regelungen zur Abstandhaltung und der Pflicht zur Maskentragung für Personen, die nicht zu den Beschäftigten der Justiz gehören, gelten in den öffentlich zugänglichen Gebäuden der Justiz uneingeschränkt fort. Das Ministerium der Justiz bittet die Justizbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Organisationseinheiten für das rechtsuchende Publikum sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare erreichbar sind.