Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen

Kapitaleinkünfte werden in Deutschland grundsätzlich durch die auszahlenden Stellen durch Abzug an der Quelle besteuert. In diesen Fällen brauchen die Kapitaleinkünfte nicht mehr im Rahmen einer Steuererklärung angegeben werden (Abgeltungssteuer). Ausnahmen ergeben sich jedoch beispielsweise, wenn Kapitalerträge durch Private ausgezahlt werden. Diese Kapitalerträge müssen durch die/den Empfänger:in in ihrer/seiner Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Hierunter fallen auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schließt nicht aus, dass die Erklärung solcher Zinsen mitunter irrtümlich unterbleibt, weil die Steuerpflichtigen und ihre Berater:innen davon ausgehen, dies sei steuerfrei. Der Bundesrechnungshof (BRH) und das BMF haben deshalb gebeten, diesen Hinweis unseren Mitgliedern zu erteilen. Der BRH und das BMF möchten dadurch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktiv auffordern, ihre Mandant:innen über die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen zu informieren.