Pflicht zum Angebot von Corona-Tests und Homeoffice für Arbeitgeber
Das Bundeskabinett hat gestern dem Referentenentwurf des BMAS zugestimmt, der Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests auf das Coronavirus anzubieten. Die Tests sind grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche jedem Arbeitnehmer anzubieten. Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben, sind die Tests mindestens 2-mal pro Woche anzubieten. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Die Regelung gilt ohne Ausnahme, so dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechende Testangebote zu machen. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
Im Zuge der Einführung der Testpflicht wurden auch die bereits bestehenden Corona-Arbeitsschutzregelungen bis zum 30.06.2021 verlängert. Arbeitgeber sind somit weiterhin dazu verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Meldung vom 24.03.2021.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro ahnden.
Die Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der nächsten Woche in Kraft.
Weitere Informationen des BMAS finden Sie hier.