Pandemieplanung der Justiz – Update vom 25.1.21

Das OLG Düsseldorf hat mitgeteilt, dass auch mit Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung der Dienstbetrieb auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibe, wobei die Gewährung effektiven Rechtschutzes weiterhin sicherzustellen sei. Die Mindestabstandsregelung des § 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV stehe der Durchführung von Gerichtsverhandlungen grundsätzlich nicht entgegen. Weiter weist das OLG darauf hin, dass Dritten (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten) gegebenenfalls vorgeschriebene medizinische Masken nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, in der jeweiligen Ladung zur Sitzung darauf zu achten, ob auf das Tragen einer medizinischen Maske vorab hingewiesen wird.