Neuigkeiten beim beA

Die BRAK hat einige Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bekanntgegeben, über die wir Sie gerne informieren möchten.

 

1.) Neue Version 3.10 der beA-Webanwendung

Am 24.2.2022 wird die BRAK die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Diese Version beinhaltet sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Mit diesen Überarbeitungen setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner. Einige dieser Informationen hatte die BRAK bereits im beA-Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 mitgeteilt. Das Release der beA-Version war aber seinerzeit aufgrund von Fehlern beim Nachrichtenversand an mehrere Empfänger verschoben worden (s. beA-Sondernewsletter 8/2021). Am 24.2.2022 wird ein Update der Client Security-Anwendungskomponente zur Verfügung gestellt werden. Dieses muss installiert werden, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können. Hierfür werden keine Administrator-Rechte benötigt.

Wichtiger Hinweis: Bitte Entwürfe möglichst vor Umstellung der beA-Version versenden!

Da mit der neuen Version der beA-Webanwendung der Nachrichtenversand an mehrere Empfänger neu gestaltet wurde, können beim Versand von auf der bisherigen Version erstellten Nachrichtenentwürfen in Einzelfällen Fehler auftreten. Die BRAK empfiehlt daher, diese Entwürfe bis zum 23.2.2022, 24 Uhr, zu versenden.

Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen finden Sie hier. Bei Fragen zu den Funktionalitäten steht Ihnen auch der beA-Anwendersupport zur Verfügung.

 

2.) Anhebung der Mengenbeschränkungen

Ab dem 1.4.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt ab dem 1.4.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und auf höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt. Diese neuen Begrenzungen ergeben sich aus der 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

 

3.) Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten und Tausch der derzeit genutzten beA-Karten

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bereitet derzeit die Umstellung auf eine neue Generation von beA-Karten vor. Damit wird auch ein Tausch der derzeit genutzten beA-Karten verbunden sein.

Die Umstellung wird in mehreren Stufen erfolgen und ist abhängig vom erworbenen Karten-Typ (beA-Karte Basis, beA-Karte Signatur, beA-Karte Mitarbeiter) und der Gültigkeit der sich darauf befindlichen Zertifikate. Die Zertifikate haben eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren.

Voraussichtlich ab Anfang März 2022 werden im Rahmen von Neubestellungen ausschließlich die Produkte der neuen Generation ausgegeben. Bestellungen für beA-Produkte werden zukünftig zentral über die Homepage der Zertifizierungsstelle zusammengeführt.

Im zweiten Schritt wird der notwendige Chipkartentausch angestoßen. Von diesem Tausch sind alle betroffen, die eine beA-Karte Basis oder eine beA-Karte Signatur besitzen. Der Tausch umfasst ebenfalls diejenigen beA-Karten, die durch die Nachladesignatur zu einer beA-Karte Signatur aufgewertet wurden. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht.

Ein Tausch der Chipkarten wird aus mehreren Gründen notwendig: Das Betriebssystem (Starcos 3.5) der noch aktuellen Chipkarten für die beA-Karten (Basis und Signatur) verliert mit dem Ende des Jahres 2022 die sicherheitstechnische Zulassung als Betriebssystem für Karten mit qualifizierten Signaturen. Darüber hinaus läuft bei der Mehrzahl im Jahr 2022 die Gültigkeit der fortgeschrittenen Zertifikate (AES) zur Anmeldung am beA sowie für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ab.

Mit der neuen Kartengeneration wird die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer außerdem ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) einführen. Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) im Auftrag des Unterzeichners aus der Ferne erzeugt. Das höchstpersönliche qualifizierte Zertifikat befindet sich dann nicht mehr auf der beA-Karte, sondern in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Das zu signierende Dokument verbleibt die ganze Zeit über beim Rechtsanwalt und verlässt dessen Anwender-PC beim Signieren nicht. Das Verfahren zur Erzeugung einer Fernsignatur ist durch die TÜV Informationstechnik GmbH zertifiziert worden.

Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.

 

Noch eine Bitte der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer:

Haben sich seit Ihrer letzten Bestellung eines beA-Produktes bei der Zertifizierungsstelle die Kontaktdaten – insbesondere Ihre E-Mail-Adresse – geändert, teilen Sie dieses bitte schnellstmöglich an  mit. Nutzen Sie bitte hierfür als Betreff „E-Mail Aktualisierung“. Die aktuelle E-Mail-Adresse ist wichtig, um Ihnen den Bestätigungslink für den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte zusenden zu können.

Wichtig: Falls Sie nicht genau wissen, ob die Zertifizierungsstelle Ihre aktuelle E-Mail-Adresse kennt, warten Sie bitte unbedingt den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte ab! Im Karten-Brief wird Ihnen die bei der Zertifizierungsstelle bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die E-Mail zur Bestätigung des Kartenerhalts wird an diese E-Mail-Adresse gesendet. Sollte diese nicht mehr gültig sein, melden Sie sich bitte wie oben bereits erwähnt. So helfen Sie aktiv mit, unnötigen Supportaufwand zu vermeiden.