Nachweis der Fortbildung gem. § 15 FAO für 2023

Fachanwältinnen und Fachanwälte sind gem. § 15 Abs. 1 FAO verpflichtet, jährlich auf ihrem Fachgebiet wissenschaftlich zu publizieren oder an einer fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung hörend oder dozierend teilzunehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet gem. § 15 Abs. 3 FAO 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist gem. § 15 Abs. 4 FAO der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigung oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.

Sollten Sie der Rechtsanwaltskammer Ihre Fortbildung bisher für das Jahr 2023 noch nicht nachgewiesen haben, bitten wir dies unverzüglich nachzuholen. Personalisierte Erinnerungen an den Nachweis der Fortbildung werden Mitte Februar versandt werden. Sollte danach eine weitere „Mahnung“ notwendig sein, wird hierfür eine Gebühr von 30,00 Euro erhoben.