Klarstellung zur Registrierung bei goAML

Auf der Homepage der FIU sind zum Thema Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) weitergehende Hinweise hochgeladen worden, die nunmehr klarstellen, wer sich seitens der Anwaltschaft bei goAML zu registrieren hat:

„Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes besteht – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u. a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

 Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.“

Die entsprechende Seite auf der Homepage der FIU finden Sie hier.

Mit Schreiben vom 29.09.2023 hatte sich die BRAK an das BMF und die FIU mit der Bitte um Klarstellung der Frage gewandt, wer sich zu registrieren habe (Kanzlei oder die/der einzelne Berufsträger/-in?), da nachfragende Kammern unterschiedliche Auskünfte von der FIU erhalten hatten und dementsprechend Verunsicherung herrschte.

Wie oben zitiert, besteht die Pflicht zur Registrierung bei goAML gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG für die nach dem GwG verpflichtete Anwältinnen und Anwälte als Berufsträgerinnen und -träger spätestens zum 01.01.2024 (vgl. § 59 Abs. 6 Satz 1 GwG). Die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft erfüllt die Pflicht für die einzelnen Berufsträgerinnen und -träger nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG nicht.

In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML, § 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-neu, erst am 01.01.2025 in Kraft treten.