Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfe III Plus

Aktuell gilt bis zum 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis zum 31.03.2022 fortgeführt.

Die bisherigen Instrumente, wie die Fixkostenerstattung und die zusätzliche Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses, der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus werden in der Überbrückungshilfe IV in angepasster und verbesserter Form bestehen bleiben. Beibehalten wird auch die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige.

Die Förderbedingungen bleiben im Wesentlichen die Gleichen. Allerdings sind Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, künftig keine förderfähigen Positionen mehr sein.

In der Überbrückungshilfe IV werden erweiterte beihilferechtliche Spielräume genutzt, sodass sich die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöhen.

Mit der Verlängerung der Hilfen werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.