Entschädigungen nach dem IfSG für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erarbeitet. Diese Informationen sind auf der BRAK-Homepage (Unterseite zu Corona: brak.de/die-brak/coronavirus/) eingestellt.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 lfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a lfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Der Beitrag erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-­Anträgen.

 

(BRAK)