Corona-Betreuungsverordnung – Notbetreuung für Kinder von RAin/RA

Die neue Corona-Betreuungsverordnung vom 16.04.2020 regelt u.a. die vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung gehören Rechtsanwälte zu den Tätigkeitsbereichen für die eine erweiterte Notfallbetreuung ab dem 23.04.2020 möglich ist. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung die Unabkömmlichkeit. Zudem darf eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden können oder die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltungen (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden können. Hierzu ist die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers vorzulegen, dass die Präsenz der personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der Kanzlei zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit). Bei Selbstständigen wird der Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.