BGH stützt beA

Wie die lto gestern berichtete, hat der BGH in zwei Beschlüssen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schaffung des beA durch den Gesetzgeber gesehen. Auch die Umlegung der Kosten auf die Rechtsanwälte sah der BGH als zulässig an. Den vollständigen lto-Artikel finden Sie hier.

Aus Sicht des BGH und des BVerfG stehen also bisher rechtliche Bedenken dem Neustart des beA am 03.09.2018 nicht entgegen, so der Autor des lto-Artikels, Rechtsanwalt Martin W. Huff. Ich rate Ihnen deshalb, die verbleibende Zeit zu nutzen, um Ihre Kanzlei und sich selbst fit für das beA zu machen. Eine wichtige Information für eine mögliche Vorbereitung finden Sie hier.

 



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