Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften

Am 17.08.2022 tagte unter dem Vorsitz von RA Prof. Dr. Dirk Uwer die für die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) zuständige Abteilung X des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Im Rahmen der Sitzung beschäftigte sich die Abteilung mit in den Zulassungsverfahren aufgekommenen Rechtsfragen.

In § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist geregelt, dass nicht-anwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen einer zugelassenen BAG Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (RAK) werden. Teilweise wird vertreten, dass der Begriff weit auszulegen sei und auch vertretungsberechtigte Gesellschafter:innen umfasse, soweit ein Geschäftsführungsorgan nicht bestehe (z.B. bei Personengesellschaften). Dieser Ansicht schloss sich die Abteilung X nicht an, sondern orientiert sich bei ihrer Auslegung am Wortlaut. Nach ihrer Ansicht findet § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nur Anwendung, wenn bei einer zugelassenen BAG ein Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan besteht. Soweit dies nicht der Fall ist, werden nicht-anwaltliche vertretungsberechtigte Gesellschafter:innen nicht Mitglieder der RAK.

Die Abteilung X hält § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch bei ausländischen BAG nach § 207a BRAO für anwendbar. Zudem sind wegen § 31 Abs. 4 Nr. 6 BRAO alle Gesellschafter:innen weltweit zu erfassen und im bundesweit amtlichen Anwaltsverzeichnis einzutragen.