94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25./26.05.2023

Am 25./26.05.2023 fand unter dem Vorsitz des Landes Berlin die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Insbesondere sind folgende Beschlüsse hervorzuheben:

 

TOP I.3 Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes für die Amtsgerichte

Die Justizminister sind der Auffassung, dass der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte zeitnah auf 8.000,00 Euro angehoben werden soll. Ferner sollten weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten für folgende Sachgebiete begründet werden:

 

a) bei den Amtsgerichten für

  • Streitigkeiten betreffend Fluggastrechte
  • Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht

 

b) bei den Landgerichten für

  • Vergabesachen (Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich und Sekundärrechtsschutz)
  • Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (§ 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG)
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art (§ 72a Abs.1 Nr. 5 GVG).

 

Die Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.

 

TOP I.8 Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses im Kontext der Digitalisierung

Die Justizminister halten es für möglich, dass im Zuge der Digitalisierung neue Aspekte vergleichbare Bedeutung zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit erlangen können, sodass sich ggf. zukünftig weitere Verfahrensgrundsätze entwickeln. Die Überprüfung der bestehenden und die Diskussion über neue Verfahrensgrundsätze sollte Grundlage der Diskussion über die Modernisierung des Zivilprozessrechts werden. Sie kann Reformbedarf aufzeigen und bei der Bewertung von Reformvorschlägen helfen. Die Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz eine Kommission unter Beteiligung der Rechtswissenschaft einzuberufen, die Vorschläge für den Zivilprozess der Zukunft erarbeiten soll. Sie bitten weiter, zeitnah eine erste Sitzung einzuberufen und bieten hierbei ihre Mitarbeit an.

 

TOP I.10 Digitale Möglichkeiten im Zustellungsrecht voranbringen – Teilnehmerkreis erweitern und elektronisches Empfangsbekenntnis ersetzen

Die Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, eine Regelung zur Abschaffung des elektronischen Empfangsbekenntnisses vorzulegen. Um berechtigten organisatorischen Belangen der Anwaltschaft Rechnung zu tragen, sollte ein elektronisches Dokument erst am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugegangen gelten. Darüber hinaus bedarf es einer grundsätzlichen Prüfung der Regeln für den Dokumentenaustausch im Zivilprozess, ggf. durch die Bereitstellung von Datenräumen. Die Justizminister erinnern insoweit an die auf ihrer Herbstkonferenz 2020 geäußerte Bitte an den Bundesminister der Justiz, eine Kommission einzusetzen, die den Reformbedarf im Zivilprozessrecht prüft und Vorschläge für den Zivilprozess der Zukunft unterbreitet. Reformschritte, bei denen bereits ein breiter Konsens besteht, sollten unabhängig davon zeitnah umgesetzt werden. Sie bitten den Bundesminister der Justiz darüber hinaus, eine zeitlich befristete rechtliche Regelung zu schaffen, die den Ländern das zeitnahe Erproben und Evaluieren neuer zivilprozessualer Verfahrensabläufe ermöglicht.

 

TOP II.24 Strafverfahren und Hauptverhandlung

 Die Justizminister haben sich mit der Problematik aufwändiger und lang andauernder Strafverfahren befasst. Sie sind der Auffassung, dass auch die Grenzen der praktischen Handhabbarkeit von Strafprozessen in den Blick genommen werden sollten, wobei dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ebenso wie dem Opferschutz Rechnung zu tragen ist. Sie regen an, auch die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zum Anlass zu nehmen, über weitere, praxistaugliche Optionen für eine möglichst zügige Verhandlungsführung und eine flexible Entscheidungsfindung nachzudenken. Die Justizminister bitten daher den Bundesminister der Justiz, dies in die dortigen Überlegungen für noch effektivere, schnellere, moderne und praxistauglichere Strafprozesse einzubeziehen. Dabei könnten insbesondere die Vorschriften über die Vorbereitung und Organisation der Hauptverhandlung, die Unterbrechungsvorschriften sowie die Anhörung von Sachverständigen in den Blick genommen werden.