Kammermitteilungen 2/2022

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO n.F. stellt klar, dass in dem Falle jedoch Abs. 4 S. 2 BRAO n.F. nicht anzuwenden ist. Das heißt das Tätigkeitsverbot des ehemaligen Rechtsreferendars erstreckt sich ausdrücklich nicht auf alle sozietätsangehörigen Anwälte. Die Neufassung des § 43a Abs. 6 BRAO entspricht weitestgehend dem bisherigen § 45 Abs. 2 BRAO und regelt das Vorliegen eines Tätigkeitsverbots im Falle einer beruflichen Vorbefassung außerhalb der anwaltlichen Tätigkeit. Die Neufassung des § 45 BRAO: In der Neufassung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) BRAO wird die nichtanwaltliche Vorbefassung nun auch ausdrücklich für den Rechtsreferendar geregelt, der im Rahmen des Rechtsreferendariats bei einem Richter, Staatsanwalt, Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Notar tätig war. § 45 Abs. 1 Nr. 1 b) BRAO n.F. wird auch in Hinblick auf die Tätigkeiten als Schlichter und Mediator ergänzt und in § 45 Abs. 1 Nr. 1 c) BRAO n.F. sind nun zusätzlich die Tätigkeiten als Notarassessor und Rechtsreferendar bei einem Notar aufgenommen worden. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO n.F. heißt es: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit bereits außerhalb der Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist“. Verglichen mit dem derzeitigen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wird dieses Tätigkeitsverbot nun ausdrücklich an das Vorliegen einer tatsächlichen Kollision („widerstreitendes Interesse“) gebunden. Im Umkehrschluss ist also eine gleichgerichtete Tätigkeit in nichtanwaltlicher und anwaltlicher Funktion in derselben Rechtssache zulässig. Bisher galt das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 S. 1 nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet war. In der Neufassung ist dieser Passus nicht mehr enthalten, so dass das Tätigkeitsverbot über die Beendigung der früheren Tätigkeit hinaus gilt. Ob unter Nr. 3 künftig auch wissenschaftliche oder studentische Mitarbeiter oder Praktikanten subsumiert werden können, die in einer Anwaltskanzlei arbeiten oder gearbeitet haben, ist noch ungeklärt. § 45 Abs. 2 S. 1 BRAO n.F. erstreckt das Tätigkeitsverbot auch auf Rechtsanwälte, die ihren Beruf in einer Berufsausübungsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf (Nr. 1) und auf Rechtsanwälte, die in einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Person tätig sind, die dort in einem anderen Beruf im Sinne des § 59c BRAO tätig wird und der ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre (Nr. 2). Dass die Regelung des S. 1 nicht für die Vorbefassung als Rechtsreferendar gilt, erwähnt § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. nun ausdrücklich. Die Regelungen des § 45 Abs. 2 S. 3 -5 BRAO n.F. entsprechen denen des § 43a Abs. 4-6 BRAO. S. 3 weist ausdrücklich darauf hin, dass das Tätigkeitsverbot bei Beendigung der Tätigkeit des nach Absatz 1 ausgeschlossenen Rechtsanwalts bestehen bleibt. § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO n.F. regelt die Ausnahme des Tätigkeitsverbots nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO n.F. bei Zustimmung der betroffenen Personen und Vorliegen geeigneter Vorkehrungen zur Verhinderung einer Offenbarung der vertraulichen Informationen. § 45 Abs. 2 S. 5 BRAO n.F. regelt ähnlich zu § 43a Absatz 4 BRAO n.F., dass von der Verschwiegenheitsverpflichtung abgesehen werden kann, um die Überprüfung des Vorliegens einer Interessenkollision zu gewährleisten. Rechtsanwältin Marisa Kaiser Juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Elektronische Zwangsvollstreckung – wie geht das? Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt für Anwältinnen und Anwälte seit dem 1.1.2022 gem. § 753 V i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind. Die BRAK hat gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. (DGVB) einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Zwangsvollstreckung gibt. Sie werden nachfolgend im Überblick dargestellt. Wie reicht man Vollstreckungsaufträge ein? Vollstreckungsaufträge müssen gem. § 753a ZPO i.V.m. § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies in erster Linie eine Einreichung per beA (vgl. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Gerichtsvollzieher nehmen ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teil. Sie können entweder direkt adressiert werden oder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer für ihre Gerichtsvollzieherverteilerstellen eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten. Fristwahrende Schriftsätze und Eilt-Anträge sollten telefonisch angekündigt werden, um deren rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen. Die Kammer rät 28 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0