Kammermitteilungen 2/2022

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit 216 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel. Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.055). Dieser folgt die Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.137), die mit 59% weiterhin den höchsten Frauenanteil aufweist (Vorjahr: 58,8%). Gleichzeitig hat sie allerdings neben den Fachanwaltschaften für Steuerrecht, für Sozialrecht und nun auch für Bank- und Kapitalmarktrecht erneut einen Rückgang zu verzeichnen. Die höchsten Zuwächse hatten die Fachanwaltschaften Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht zu verbuchen, gefolgt von Erbrecht, Informationstechnologierecht, Strafrecht und Medienrecht. Die Mitgliederstatistik zum 1.1.2022 finden Sie auf der Homepage der BRAK unter https://www.brak.de/filead min/04_fuer_journalisten/statistiken/2022/2022_brakmg_statistik.pdf (jki) Die Kammer rät Die esentlichen Neuregelungen im Hinblick auf die berufsrechtliche Interessenkollision durch die große BRAOReform Mit der am 10.6.2021 vom Bundestag beschlossenen „Großen BRAO-Reform“ treten am 1.8.2022 auch einige Neuregelungen zu Interessenkollisionen und Tätigkeitsverboten in Kraft. Im Folgenden soll bereits ein Überblick über die wesentlichen Änderungen in den §§ 43a Abs. 4 bis 6 und 45 BRAO verschafft werden. Die neuen Regelungen des § 43a Abs. 4-6 BRAO: Nach derzeitiger Rechtslage normiert § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass „der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf“. Die bisherige ausführlichere Regelung zur Interessenkollision im Satzungsrecht des § 3 BORA wird von den neuen Regelungen des § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO in weiten Teilen übernommen, jedoch auch neu und abgeändert geregelt. Der § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO n.F. normiert: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.“ Nach § 43a Abs. 4 S. 2 BRAO n.F. erstreckt sich das Tätigkeitsverbot entsprechend der derzeitigen Regelung des § 3 BORA auf alle sozietätsangehörigen Anwälte. Die Sozietätserstreckung eines Tätigkeitsverbots bleibt auch bestehen, wenn der persönlich vorbefasste Anwalt die Sozietät verlässt, § 43a Abs. 4 S. 3 BRAO n.F. Wie bisher schon in § 3 BORA geregelt war, können die beteiligten Mandanten in Textform der Übernahme eines widerstreitenden Mandats zustimmen. Die Möglichkeit der Befreiung besteht auch hinsichtlich der Sozietät selbst, § 43a Abs. 4 S. 5 BRAO n.F.. Ausdrücklich vorgeschrieben wird nunmehr, dass „geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen sollen“. In der geplanten Neufassung des § 3 Abs. 4 BORA sollen wohl nunmehr auch die Anforderungen an die geeigneten Vorkehrungen näher beschrieben werden. Wichtig ist, dass sich § 43a Abs. 4 S. 4 BRAO n.F. nur auf die Sätze 2 und 3 bezieht und damit eine Befreiung des persönlich vorbefassten Anwalts ausgeschlossen ist. Gem. § 43a Abs. 4 S. 6 BRAO n.F. kann von der grundsätzlich bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung abgesehen werden, um die Überprüfung des Vorliegens einer Interessenkollision überhaupt zu gewährleisten. Der neue Abs. 5 des § 43a BRAO regelt erstmals die Frage des Vorliegens einer Interessenkollision eines anwaltlichen Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst. Der Stationsreferendar darf nach erfolgter Zulassung als Rechtsanwalt nicht in widerstreitendem Interesse zu einem Mandat tätig werden, welches er als Referendar in der Anwalts- oder Wahlstation bei einem Rechtsanwalt bearbeitet hat. Eine reine Zuarbeit, in der nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum Mandat beantwortet werden, reicht für die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht aus, vielmehr muss der Referendar tatsächlich in die konkrete Mandatsarbeit einbezogen worden sein. Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022 27

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