Kammermitteilungen 1/2021

schaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Da- nach hat er grundsätzlichen Weisungen der Gesell- schafterversammlung – sei es im Einzelfall oder als all- gemeine Richtlinie – zu jeder Geschäftsführerangele- genheit zu befolgen, sofern nicht der Gesellschaftsver- trag eine abweichende Regelung enthält. Schuldrechtliche Regelungen im Dienstvertrag zu einer Weisungsfreiheit ändern nichts an der gesellschafts- bzw. organrechtlichen Weisungsgebundenheit als Ge- schäftsführer nach § 37 GmbHG, so der Anwaltssenat, weswegen im Ergebnis aufgrund der fachlichen Wei- sungsgebundenheit die Zulassung versagt wurde. Offen blieb dabei die grundsätzliche Frage, ob der Zu- lassung – wie der Anwaltsgerichtshof NRW als Vorin- stanz angenommen hatte – bereits entgegensteht, dass Syndikusrechtsanwälte nach der Definition in § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO Angestellte sind, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber an- waltlich tätig sind, das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs aber grundsätzlich kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag ist. Der Senat beschäftigte sich allerdings erneut mit der Frage der Prägung der Tätigkeit. Ein Anteil von 65% anwaltlicher Tätigkeit sieht er dabei auch für den Ge- schäftsführer als am unteren Rande des für eine anwalt- liche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. (jki) Syndikuszulassung – Eigene Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.d. § 46 Abs. 5 BRAO Gemäß § 46 Abs. 5 BRAO beschränkt sich die Befug- nis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Ver- tretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge- bers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Be- schränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syn- dikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbe- standsvoraussetzung für die Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsange- legenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat. Darauf, ob es sich um eine erlaubte Rechtsberatung des Arbeit- gebers gegenüber seinen Kunden handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechts- fragen dem Bereich des Arbeitgebers oder dem Bereich des Kunden zuzuordnen sind. Nach der Rechtspre- chung des Anwaltssenats beim BGH schließt jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich unabhän- gig von deren Umfang eine Zulassung als Syndikus- rechtsanwalt aus. Am 7.12.2020 hat sich der Anwaltssenat nun erneut mit der Frage der eigenen Rechtsangelegenheiten des Ar- beitgebers beschäftigt (AnwZ (Brfg) 11/20) und den vorgelegten Zulassungsbescheid aufgehoben. Es war danach nicht entscheidend, dass die betreffende Beige- ladene keinen unmittelbaren Kundenkontakt hat, son- dern ihre Beratung gegenüber den Außendienstmitar- beitern erfolgt, die das Ergebnis der Arbeitsleistung an die Kunden weitergeben. Denn die Rechtsangelegen- heiten der von der Arbeitgeberin betreuten Kunden werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin, dass sie über die Außendienstmitarbei- ter an die Juristin herangetragen werden, diese ihre Rechtsberatung nur intern erbringt und die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an die Kunden über Mitarbeiter erfolgt. Denn das Merkmal „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ ist inhaltsbezogen – entscheidend ist der objektive Inhalt der Tätigkeit, nicht das Erschei- nungsbild nach außen, so der Anwaltssenat. (jki) Die vertragliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts ist nicht ausreichend – wer tatsächlich an „Arbeits- anweisungen“ gebunden ist, handelt nicht fachlich unabhängig i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO Gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO muss der Syndikus- rechtsanwalt die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Tä- tigkeiten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine ei- genständige Analyse der Rechtslage und eine einzel- fallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Im Rahmen der Rechtsberatung und Rechtsvertretung ist der Syndikusrechtsanwalt in erster Linie den Pflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung unterworfen, hinter denen die arbeitsrechtlichen Wei- sungsbefugnisse des Arbeitgebers zurückzustehen haben (BT-Drucks. 18/5201, S. 26 zu § 46 Abs. 2 BRAO-E). Im konkreten Fall war die fachliche Unabhängigkeit des Beigeladenen vertraglich gewährleistet. Nach Zif- fer II der von ihm und seiner Arbeitgeberin unterzeich- neten Tätigkeitsbeschreibung unterliegt er keinen all- gemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen An- gelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsbera- tung beeinträchtigen. Ihm gegenüber bestehen danach keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Rechtsprechungsübersicht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2021 13

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