Kammermitteilungen 1/2021

5. Bearbeitung von PKH- und Kostenfestsetzungs- anträgen Prozesskostenhilfe- und Verfahrenskostenhilfeanträge dienen der Herstellung der Rechtsschutzgleichheit und müssen daher auch in Zeiten der Pandemie den Zugang zum Recht sicherstellen. In Ansehung dessen besteht Einvernehmen, dass diese Anträge auch in der gegen- wärtigen Situation zeitnah bearbeitet werden müssen. Gleiches gilt für die Bearbeitung von prozessualen Er- stattungs- bzw. Kostenfestsetzungsanträgen und die Auskehrung von Vorschüssen an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.“ (jki) Gerichtliche Verhandlungen per Videosystem Durch Bündelung aller Kräfte ist es der Justizverwal- tung gelungen, die Ausstattung der Gerichte in Nord- rhein-Westfalen mit Videoequipment deutlich zu verbes- sern. Die Justizverwaltung hat mitgeteilt, dass inzwi- schen jedem Gericht Software für virtuelle Verhand- lungsräume zur Verfügung steht und landesweit rund 250 Videoanlagen, mit denen es möglich ist, gerichtliche Termine durchzuführen, beschafft wurden. Damit ver- fügten nunmehr fast alle Gerichte des Landes zumindest über ein solches System, zum Teil auch über mehrere. Es liegt nun auch an der Anwaltschaft, dass die vorhan- denen Kapazitäten intensiv genutzt werden. Die Rechts- anwaltskammer und das Ministerium der Justiz des Lan- des Nordrhein-Westfalen werben deshalb dafür, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine gerichtliche Verhandlung per Video beantragen, wenn sich ein Ver- fahren für die neue Technik besonders anbietet. Die Vi- deosysteme der Justiz sind einfach zu bedienen und er- fordern neben Standardhardware lediglich ein aktuelles Betriebssystem und einen aktuellen Browser. Handouts zu den beiden von der Justiz genutzten Videokonferenz- systemen finden Sie unter www.rak-dus.de (Rubrik News, Meldung vom 2.3.2021). (tje) Familiensachen: Geltendmachung und Vollstreckung von Forderungen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird weiter zentralisiert: Übernahme des Rückgriffs nach dem UVG durch das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen (La- Fin) ist bereits seit dem 1.7.2019 in bestimmten Fallkons- tellationen für den Unterhaltsrückgriff nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -aus- fallleistungen zuständig. Seither wird der Unterhaltsrück- griff zentralisiert und dezentral bei den Kommunen bear- beitet. Eine Differenzierung der Aufgabenverteilung er- folgt nach Bestands- und Neufällen. Das LaFin teilt nun mit, in nächster Zeit zunehmend an Gerichtsverfahren be- teiligt zu sein und mit Bevollmächtigten in Verhandlun- gen zu treten. Das LaFin ist dabei die zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 UVG, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1) Die Unterhaltsvorschussleistung wurde ab dem 1.7. 2019 beantragt. 2) Das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem Un- terhaltsvorschussgesetz erhalten. 3) Die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert. 4) Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht ver- storben. Durch die Zentralisierung beim LaFin soll die Geltend- machung und Vollstreckung des Unterhaltsrückgriffs effizienter und einheitlicher gestaltet werden. Die Au- ßenstelle Essen ist dabei derzeit für die OLG-Bezirke Düsseldorf und Köln sowie die Stadt Essen zuständig. Die Außenstelle Hamm verantwortet den OLG-Bezirk Hamm. In Bezug auf die Beitreibung der Unterhalts- rückstände ist zu beachten: Die Beitreibung der Unter- haltsrückstände wird gem. § 1 Abs. 2 Verwaltungsvoll- streckungsgesetz NRW i.V.m. UVG-DVO im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung durchgeführt, so- fern die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Vollstreckung vorliegen. Um sicherzustellen, dass termingebundene Schriftstü- cke unmittelbar verarbeitet werden können, sind Schreiben mit Fristsetzungen und/oder Terminen vorab per Telefax auf die Fax-Nummer: 0800 100 9267 5404 zu faxen. Weitere Informationen gibt das LaFin unter http://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/rueckgriff-uvg. (jki) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2021 9

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