Kammermitteilungen 1/2021

Aktive beA-Nutzungspflicht in Bremen und Schleswig-Holstein Zum 1.1.2021 hat das Land Bremen für seine Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) die ver- pflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsver- kehrs eingeführt. Bremen ist damit nach Schleswig- Holstein das zweite Bundesland, in dem Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte für bestimmte Gerichtszwei- ge einer aktiven Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unterliegen. Eine aktive Nutzungspflicht in Schleswig-Holstein besteht bereits seit dem 1.1.2020 für die Arbeitsgerichtsbar- keit. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedeutet die Nutzungspflicht, dass Schriftsätze an die Arbeits-, So- zial- und Finanzgerichte in Bremen (mit Ausnahme des LSG Niedersachsen-Bremen) nur noch als elektroni- sches Dokument i.S.v. § 46c ArbGG, § 52a FGO und § 65a SGG, die § 130a ZPO entsprechen, eingereicht werden dürfen. Gleiches gilt bereits seit dem 1.1.2020 für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Die allgemeine aktive Nutzungspflicht im elektroni- schen Rechtsverkehr wird voraussichtlich zum 1.1.2022 eingeführt. (jki) Pandemie-Planung des Landes NRW – Übereinkunft über die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammern mit der Justiz im Rahmen der SARS-CoV-2 Pandemie Die drei Rechtsanwaltskammern im Land Nordrhein- Westfalen haben gemeinsam mit der Justiz eine Über- einkunft über die Zusammenarbeit im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie getroffen. Damit haben die Rechtsanwaltskammern einen wichtigen Grundstein für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im weite- ren Verlauf der Pandemie gelegt. Die Übereinkunft ge- ben wir Ihnen im vollen Wortlaut wieder: „Der Umgang mit der SARS-CoV-2-Pandemie stellt sowohl die Rechtsanwaltschaft als auch die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vor besondere Herausfor- derungen. Es steht außer Frage, dass die Funktionsfä- higkeit der Justiz trotz der aktuellen Verschärfung der Risikosituation bei der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) weiterhin gewahrt bleiben muss. Um dies zu gewährleisten, verständigen sich die Rechtsanwalts- kammern Köln, Düsseldorf und Hamm und das Minis- terium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen auf folgende Eckpunkte: 1. Systemrelevanz der Rechtsanwaltschaft Der Rechtsanwaltschaft kommt besonders in Pande- miezeiten eine hohe Bedeutung für die Funktionsfähig- keit des Rechtsstaats zu. Das Ministerium der Justiz wird sich daher auch zukünftig mit Nachdruck dafür einsetzen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als sys- temrelevant eingestuft werden. 2. Zugang zu den Gerichten/Erreichbarkeit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen als Or- gane der Rechtspflege eine besondere Aufgabe bei der Sicherstellung des Zugangs zum Recht wahr und unter- scheiden sich damit vom übrigen die Gerichtsgebäude aufsuchenden Publikum. Daher müssen Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte auch in Pandemiezeiten grundsätzlich Zugang zu Gerichten und Justizbehörden erhalten. In Ansehung ihrer Rolle und Funktion sollte der bürokratische Aufwand dabei auf das Erforderliche reduziert werden. Um Absprachen zu treffen und etwaige Termine koor- dinieren zu können, müssen Geschäftsstellen jedenfalls telefonisch erreichbar sein; Akteneinsichtsgesuche müssen zeitnah erledigt werden. 3. Verbesserung der Kommunikation Als Zusammenschluss aller in einem Oberlandesge- richtsbezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechts- anwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sind die Rechtsanwaltskammern prädestiniert, um relevante In- formationen der Justiz in der Rechtsanwaltschaft zu kommunizieren. Es besteht Einigkeit, dass Informatio- nen der einzelnen Gerichte zum Umgang mit der Pan- demie (z.B. Zugangsmodalitäten etc.) idealerweise un- ter Nutzung moderner Kommunikationsmittel an die Rechtsanwaltskammern übermittelt werden, damit die- se ihrerseits die Informationen zeitnah an die Rechtsan- waltschaft weiterleiten können. 4. Digitalisierung und technische Ausstattung Die Justiz unternimmt alle notwendigen Anstrengun- gen, um während der aktuellen Pandemie die Arbeits- fähigkeit der Gerichte aufrecht zu erhalten und dabei u.a. Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertra- gung sicher zu stellen, § 128a ZPO. Die dafür benötigte Technik existiert z.T. bereits und wird auch schon ge- nutzt. Daneben notwendige Beschaffungen sind veran- lasst worden. Berichte und Bekanntmachungen 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2021

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