Kammermitteilungen 1/2021

Bislang richteten sich die PKH-Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO einheitlich nach dem höchsten Regel- satz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden war. Nunmehr orientieren diese sich grundsätzlich an den vom Bund festgesetzten Regelsätzen. Nur soweit am Wohnsitz der Partei nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese gemäß § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO heranzuzie- hen. Damit soll ein Gleichlauf von Sozial- und Prozess- kostenhilferecht hergestellt werden. Hintergrund für die Ausdifferenzierung der Freibeträge ist ein Vorstoß der Länder im Bundesrat, da die bisherige Regelung als nicht sachgerecht erachtet wurde. (jki) Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27.6.2017 mit Wirkung zum 1.1.2021 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bun- desamt) hat gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit seine Allgemeine Prozesserklärung vom 27.6.2017 (234-7604/1.17) widerrufen. Dieser Widerruf gilt für alle ab dem 1.1.2021 neu eingegangenen Verfahren. Die Allgemeine Prozesserklärung gilt daher weiterhin für die bis zum 31.12.2020 anhängig gewordenen Ver- fahren, mit Ausnahme des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Zu- stimmung zur Erledigung der Hauptsache, soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten ist. Es wird damit, so das Bundesamt, der erklärten Absicht nach einer zielgerichteten und aktiven Prozessführung Rechnung getragen. U.a. mit der besseren Personalaus- stattung der prozessführenden Außenstellen sei die Grundlage für die Allgemeine Prozesserklärung entfal- len. Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall genereller Prozesserklärungen habe Einfluss auf künftige Klage- erwiderungen des Bundesamtes. Prozesserklärungen wird das Bundesamt nunmehr mittels individualisierba- rer Standardklageerwiderungen abgeben, sofern im Einzelfall keine Gründe vorliegen, hiervon abzuwei- chen. So kann einzelfallbezogen durch Ankreuzen aus- gewählt werden, sofern eine entsprechende Erklärung abgegeben werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um den Verzicht auf: – die Stellungnahme vor der Verweisung an das zu- ständige Gericht, – Übersendung von Anträgen auf PKH gegen Emp- fangsbekenntnis, – Ladung gegen Empfangsbekenntnis, – Einhaltung der Ladungsfrist, – Anhörung vor Übertragung der Entscheidung auf Einzelrichter, gemäß § 76 Abs. 1 AsylG, – Übersendung der gerichtlichen Erkenntnismittellis- ten und – die Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO vor Erlass eines klageabweisenden Gerichtsbescheides, ferner um – das Einverständnis mit Entscheidung durch Bericht- erstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und – die Einwilligung in Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhand- lung. Ein Muster einer solchen Standardklageerwiderung fin- den Sie auch auf der Internetseite der BRAK. (jki) Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft für das Jahr 2020 Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlich- tet seit nunmehr 10 Jahren vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsan- wälten und ihren (ehemaligen) Mandantinnen und Mandanten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert in Höhe von 50.000,00 Euro und ist seit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) am 1.4.2016 eine anerkannte Verbraucher- schlichtungsstelle. Im Jahr 2020 sind insgesamt 1.012 Anträge bei der Schlichtungsstelle eingegangen, was eine leichte Stei- gerung zu den 1.002 Anträgen aus dem Vorjahr bedeu- tet. Die Annahmequote der unterbreiteten Schlich- tungsvorschläge konnte dabei auf 62% erhöht werden. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer, vom Antragseingang bis zur Abschlussmitteilung der Schlichtungsstelle, hat sich im Vergleich zum Vorjahr zudem um ca. 11% verkürzt. Die Teilnahmebereitschaft Berichte und Bekanntmachungen 6 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2021

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