Kammermitteilungen 1/2021

Berichte und Bekanntmachungen Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG2021) Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Eine Ausnahme bildet die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Rechtsanwalts- vergütungsgesetz (RVG), die bereits am 30.12.2020, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten ist. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Ge- bühren um 10% bzw. um 20% im Sozialrecht sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor. Die Ge- richtsgebühren steigen ebenfalls linear um 10%. Ferner wurden die Sätze des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädi- gung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamt- lichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) für Sachverständige sowie Sprachmittler an die marktüblichen Honorare, die Entschädigungen für eh- renamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaft- liche Entwicklung angepasst. Aufgrund der JVEG-An- passung wurden auch Änderungen in § 1835a Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger vorgenommen, da dieser auf § 22 JVEG verweist. Die Anhebung der Aufwandspauschale durch Erhöhung des in § 1835a Abs. 1 S. 1 BGB festgelegten Multipli- kators auf das 17fache wird am 1.1.2023 in Kraft tre- ten. Darüber hinaus sind künftig für die Freibeträge für PKH gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO die am Wohnort des Antragstellers geltenden Regelsätze maßgebend. Außerdem sieht das Gesetz eine Änderung des Geset- zes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan- demie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Insofern wird die Regelung nach § 10 Einfüh- rungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) zur Hemmung des Ablaufs strafprozessualer Unterbre- chungsfristen in Fällen, in denen die strafrechtliche Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-COV-2-Virus nicht durchgeführt werden kann, um ein Jahr, d.h. bis zum 26.3.2022, verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auch auf den Beitrag der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer RAin Holling in den KammerMitteilungen 4/2020, S. 85, verwiesen. (jki) Neue PKH-Freibeträge seit dem 1.1.2021 Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes (Kost- RÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die da- bei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Pro- zesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibe- träge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundes- ländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind die Freibeträge nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge. Grundsätzlich betragen seit dem 1.1.2021 die maßge- benden Beträge im Bund, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 lit. b, 2 ZPO vom Einkommen der Parteien ab- zusetzen sind, nunmehr: 1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b ZPO) 223 Euro 2. für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO) 491 Euro 3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3) 393 Euro 4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4) 410 Euro 5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5) 340 Euro 6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6) 311 Euro Die höheren Freibeträge für die Landkreise Fürsten- feldbruck und Starnberg sowie München und die Lan- deshauptstadt München (vgl. § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO) können der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekannt- machung entnommen werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2021 5

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