Kammermitteilungen 4/2022

Schriftstück eine rechtsgültige Unterschrift trägt. Angesichts der Angabe „keine Signatur gefunden“ war für die Verfahrensbevollmächtigte offenkundig, dass das Dokument – entgegen ihrer Annahme – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Somit konnte es allenfalls aufgrund einer enthaltenen einfachen Signatur Rechtswirksamkeit entfalten. Ob eine solche vorhanden war, oblag der Prüfungsverantwortung der Rechtsanwältin. (...) (jki) Telefax wahrt keine Frist mehr – eine Störung der Telefon- und Internetverbindung über fünf Wochen ist keine vorübergehende technische Unmöglichkeit – OVG NRW, Beschluss v. 6.7.2022 – 16 B 413/22 Nach dem seit dem 1.1.2022 geltenden § 55d S. 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d S. 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d S. 4 VwGO). Die am 23.3.2022 beim OVG eingegangene Beschwerdeschrift vom 22.3.2022 entspricht nicht den Vorgaben des § 55d S. 1 VwGO, weil sie nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt worden ist. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nach § 55d Satz 3 VwGO zulässige Ersatzeinreichung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht entsprechend § 55d S. 4 HS 1 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist. Soweit er hierzu vorträgt, “Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30.3.2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.“, ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist, vgl. R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 10, wonach für die Glaubhaftmachung die Regelung des § 294 ZPO maßgeblich ist; ebenso AG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2022 – 67h IN 29/22 – und Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 130d Rn. 2 jeweils in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 130d ZPO, schon nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich i.S.v. § 55d S. 3 VwGO gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Schriftsatz v. 11.11.2022) dem VG entgegen § 55d S. 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt und dies ebenfalls damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stehe, was anwaltlich versichert werde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23.3.2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden (Hervorhebung durch den Senat) Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen kann. Denn die Regelung des § 55d S. 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.3.2022 – 19 A 448/22.A –, unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6.3.2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) und vom 9.5.2022 – 16 B 69/22 –. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls dem zuletzt genannten Erfordernis, etwa durch ein Hinwirken auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots, nachgekommen ist, hat er schon nicht dargelegt. Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Verpflichtung aus § 55d S. 4 HS 2 VwGO, auf gerichtliche Aufforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Er ist mit hiesiger Verfügung vom 30.3.2022 aufgefordert worden, die Beschwerdeschrift so bald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen. Obwohl er in diesem Fall verpflichtet ist, eine Einreichung zusätzlich in elektronischer Form vorzunehmen, vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 11 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6.3.2013, S. 28, ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihm dies schon nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nach dem 30.3.2022 möglich gewesen sein müsste. (jki) Rechtsprechungsübersicht 84 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2022

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