Kammermitteilungen 4/2022

§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist. Dann hätte er noch am gleichen Tag, gegebenenfalls mit Unterstützung des nach dem Vortrag der Klägerin bis 20 Uhr erreichbaren beA-Supports, einen erneuten Versuch der Übertragung vornehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20). (...) (jki) Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe – BGH, Beschluss v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit einem ihm am 12.11.2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Antragsteller rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner am 13.12.2021 – einem Montag – durch einen unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei verfassten, durch seine Rechtsanwältin persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereichten und bei Gericht über das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) empfangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schriftsatz nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert sei, da an dessen Ende nur das Wort „Rechtsanwältin“ aufgeführt, aber kein Name angegeben und deshalb die eingereichte Beschwerde unzulässig sei, hat der Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdeeinlegung am 10.1.2022 durch einen mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Rechtsanwältin abschließenden Schriftsatz nachgeholt. (...) 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsgegner seine Beschwerde nicht innerhalb der am 13.12.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist formgerecht eingelegt hat. a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Als bestimmender Schriftsatz musste sie vor dem Inkrafttreten des § 130d ZPO am 1.1.2022 gemäß §§ 64 Abs. 2 S. 4, 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 10 mwN). Auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2022 konnte die Beschwerdeschrift nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Ein solches elektronisches Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 ZPO). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV, BGBl. I S. 3803; geändert durch Verordnung vom 9.2.2018, BGBl. I S. 200), die nach § 10 Abs. 1 ERVV zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument darf außer auf einem sicheren Übermittlungsweg auch an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 ERVV). b) Da bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift keine qualifizierte Signatur verwendet worden ist, wäre der Vorschrift des § 130a Abs. 3 und 4 ZPO nur genügt, wenn der Schriftsatz einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden wäre. Eine solche einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/ EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint mithin die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 14 f. mwN). Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW Rechtsprechungsübersicht 82 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2022

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