Kammermitteilungen 4/2022

Berufsrechtliche Rechtsprechung Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht – BGH, Beschluss v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22 (...) 1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschlüsse vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, vom 29.9.2021 – VII ZR 94/21 und vom 24.5.2022 – XI ZB 18/21; BAG, Beschluss vom 7.8.2019 – 5 AZB 16/19). Daher darf von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht nicht ausgegangen werden, wenn in der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung oder in der Exportdatei in dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und als Übermittlungsstatus „erfolgreich“ angezeigt wird (BGH, Beschlüsse vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, vom 29.9.2021 – VII ZR 94/21 und vom 24.5.2022 – XI ZB 18/21). Allerdings ist für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden sollte, hier also der Berufungsbegründung, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die abendliche Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bereits entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, dass die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen erfolgt, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen ist, welcher Art der Schriftsatz war (BGH, Beschluss vom 17.3.2020 – VI ZB 99/19). Deshalb reicht es nach der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA für die erforderliche Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2021 – VIII ZB 9/20), nicht aus, die angezeigte Eingangsbestätigung daraufhin zu kontrollieren, ob als Meldetext „request executed“ und als Übermittlungsstatus „erfolgreich“ angezeigt wird. Vielmehr ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. RhPfVerfGH, NJW 2020, 604 Rn. 8; OLG Dresden, NJW 2021, 2665 Rn. 8). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese Kontrolle nicht nur anhand der Angaben in dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“, Unterpunkt „Inhaltsdatencontainer“, des Prüfprotokolls möglich. Denn die übersandten Dateien sind sowohl in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung als auch in der Exportdatei (dort unter der Überschrift „Anhänge“) mit „Dateiname“, „Bezeichnung“, „Anhangstyp“ und „Größe“ jeweils oberhalb des Meldetextes aufgeführt (vgl. https://portal.beasupp ort.de/neuigkeiten/nachweis-ueber-den-zugang-von-na chrichten-bei-gerichten-stellungnahme-der-brak; BRAK beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter www.b rak.de/bea-newsletter/; zuletzt abgerufen am 20.9. 2022; jurisPK-ERV/H. Müller, 2. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 1.9.2022) Rn. 339 ff., 412, 423 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8.3.2022 – VI ZB 25/20, WM 2022, 989 Rn. 12 f. und vom 24.5.2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 11). (...) 3. Das Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle kann als Ursache für die Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6.10.2020 – XI ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN). Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Liste der übermittelten Anhänge kontrolliert, wäre ihm bereits am 13.1.2022 aufgefallen, dass nur der Eingang der Datei „xjustiz nachricht.xml“ (ohne Bezeichnung, Anhangstyp „Strukturdatensatz“) bestätigt worden ist, während die Berufungsbegründung mit dem Dateinamen „Scan 0178.pdf“ nicht erwähnt wird und damit hinsichtlich dieses Schriftsatzes keine Eingangsbestätigung gemäß KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2022 81

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