Kammermitteilungen 3/2022

) die technischen Möglichkeiten im Prozesskostenhilfeverfahren vor allem bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu nutzen sowie ) das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht anzupassen. Das vollständige Diskussionspapier finden Sie unter https://www.lag-hamm.nrw.de/behoerde/presse/20220 524_Bericht_Digitalisierung-84_-PK-Kiel.pdf. (jki) Konvention über den Anwaltsberuf Die BRAK wurde Anfang Juli 2022 durch das BMJ um Anmerkungen zum ersten Entwurf für eine Konvention des Europarates über den Anwaltsberuf gebeten und äußerte sich nun insbesondere zur Definition des Anwalts. Sie spricht sich für eine klare Definition aus, welche sich an der „Recommendation No. R (2000)21“ des Ministerkomitees über die freie Ausübung des Rechtsanwaltsberufs orientiert. Durch die Konvention sollen Personen geschützt werden, die gerade aufgrund ihres Status als berufener Berater und Vertreter in allen gerichtlichen und außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten für die Einhaltung anwaltlicher „core values“ – Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und ihrem Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen – sowie ferner für Integrität und Zuverlässigkeit bürgen und deshalb zur Wahrung des ihnen entgegengebrachten Vertrauens ihrer Mandanten eines besonderen Schutzes vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung bedürfen. Die Stellungnahme der BRAK finden Sie unter folgendem Link: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rech tspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschl and/2022/stellungnahme-der-brak-2022-30.pdf (jki) 93. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 1./2.6.2022 Am 1. und 2.6.2022 fand unter dem Vorsitz des Landes Bayern die 93. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) statt. Insbesondere möchten wir Ihr Augenmerk auf folgende Beschlüsse richten: TOP I.2 Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verwaltungsprozess Nicht zuletzt der russische Angriff auf die Ukraine hat deutlich gezeigt, dass Deutschland seine Abhängigkeit von den Ressourcen anderer Staaten reduzieren muss, um seine Handlungsfähigkeit und Versorgungssicherheit zu bewahren. Dies kann nur gelingen, wenn auch die Planungs- und Genehmigungsverfahren für große Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Die Justizministerinnen und Justizminister erachten es für erforderlich, hierfür – in Fortführung ihrer bisherigen Überlegungen – das verwaltungsgerichtliche Verfahren weiter zu optimieren. Sie begrüßen die Ankündigung des Bundesministers der Justiz, kurzfristig Vorschläge zur Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzulegen, und bitten ihn, die Länder frühzeitig und umfassend in die anstehenden Arbeiten einzubinden und den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen. TOP I.3 10-jähriges Bestehen des Zentralen Testamentsregisters – Effizienzvorteile des modernen Benachrichtigungswesens auch im Nachlassverfahrensrecht optimal ausnutzen Das von der Bundesnotarkammer im staatlichen Auftrag geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) feiert in diesem Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Die Justizministerinnen und Justizminister würdigen, dass das ZTR seine volle Leistungsfähigkeit als zentraler Bestandteil des deutschen Nachlasswesens erreicht hat: Auf Basis eines Bestands von über 22 Millionen registrierter Testamente, Erbverträge und sonstiger erbfolgerelevanter Urkunden gewährleistet das ZTR im elektronischen Datenaustausch mit allen beteiligten Stellen, dass Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden im Sterbefall aufgefunden und eröffnet werden, und sichert so den letzten Willen der verstorbenen Person. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass die sich aus dem modernen Benachrichtigungssystem ergebenden Effizienzvorteile auch im Nachlassverfahrensrecht optimal genutzt werden sollten. Sie bitten daher den Bundesminister der Justiz, die bereits bei Einführung des ZTR als erforderlich angesehene Prüfung, ob der Sicherungsmechanismus der sogenannten Fortlebensermittlung nach § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nach Erreichen des Vollbetriebs des ZTR noch angemessen ist oder gegebenenfalls angepasst werden sollte, nunmehr durchzuführen. Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2022 49

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