Kammermitteilungen 3/2022

ein. Die von Ihnen erfassten Daten werden verschlüsselt und anschließend elektronisch an die Kammer übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann. Hierfür ist eine einmalige Registrierung vorgesehen. Bei Fragen zur Nutzung dieses Tools wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsabteilung der Rechtsanwaltskammer: Regina Heiduk Durchwahl: 0211/49 502 31 r.heiduk@rak-dus.de Nicole Rößel Durchwahl: 0211/49 502 12 n.roessel@rak-dus.de (jki) Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.4.2022 Der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, hat mit Schreiben vom 21.7.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken hinsichtlich der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.4.2022 bezogen auf die Änderung der BORA bestehen. Die Beschlüsse werden am 1.10.2022, und -aus organisatorischen Gründen- nicht, wie von der Satzungsversammlung ursprünglich vorgesehen, bereits mit der Großen BRAO-Reform am 1.8.2022 in Kraft treten und betreffen folgende Änderungen: § 4 Abs. 1 BORA wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 BORA werden dessen Absätze 1 und 2. Hierdurch wird klargestellt, dass Anwälte nicht verpflichtet sind, „auf Vorrat“ ein Sammelanderkonto vorzuhalten. Es wird ein neuer § 5a BORA eingefügt. Hiernach werden die erforderlichen Kenntnisse, die die ab dem 1.8.2022 erstmals zugelassenen Kolleginnen und Kollegen gem. § 43f BRAO im Berufsrecht vorweisen müssen, konkretisiert: Die Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht gemäß § 43f BRAO müssen durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung mit insgesamt mindestens 10 Zeitstunden nachgewiesen werden, die folgende Themen umfassen soll: 1. Organisation des Berufs als freier Beruf sowie der Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungsorgane einschließlich der Berufsaufsicht und berufsrechtlicher Sanktionen, 2. allgemeine Berufspflicht und Grundpflicht nach §§ 43, 43a BRAO, §§ 2 – 5a BORA, 3. Überblick über die besonderen Berufspflichten nach den §§ 43b ff. BRAO, §§ 6 – 33 BORA, 4. berufsrechtliche Bezüge zum anwaltlichen Haftungsrecht. Weitere Änderungen sind lediglich redaktioneller Art, die der Großen BRAO-Reform geschuldet sind: in § 8 BORA werden die Worte „in Sozietät“ ersetzt durch „in einer Berufsausübungsgesellschaft“. Der Verweis auf § 49a BRAO wird ersetzt durch den Verweis auf § 49c BRAO. § 30 wird, ebenso wie § 33 Abs. 1 BORA, aufgehoben. In § 32 wird das Wort „Sozietät“ ersetzt durch „Berufsausübungsgesellschaft“ und die Worte „Sozien“ bzw. „Sozius“ werden ersetzt durch „Gesellschafter“. (jki) Digitalisierung nutzen! – Kieler Reformvorschläge für einen besseren Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit: 84. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und der Präsidentin des BAG vom 22. – 24.5.2022 in Kiel Auf der 84. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts vom 22. – 24.5.2022 in Kiel, an der auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnahmen, wurde ein 40-seitiges Diskussionspapier zur Digitalisierung verabschiedet. Es wurden Reformvorschläge entwickelt, speziell ausgerichtet an den Bedürfnissen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieses Diskussionspapier „Digitalisierung nutzen! – Kieler Reformvorschläge für einen besseren Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit“ enthält erste Ansätze für eine Modernisierung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens: ) Ein nutzerfreundliches Justizportal einzurichten, das u.a. eine digitale Klagerhebung ermöglicht, VideoRechtsantragstellen vorsieht, ein echtes OnlineMahnverfahren eröffnet und die Teilnahme an einer Videoverhandlung ermöglicht, ) die Videoverhandlung als ergänzendes Verhandlungsangebot auszubauen, Berichte und Bekanntmachungen 48 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2022

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