Kammermitteilungen 1/2023

Nach den damals geltenden Regelungen war der Geschäftsführer des Verbands vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands i.S.d. § 26 BGB (§§ 20 Nr. 1 d), 21 Nr. 2 S. 1 und 2 der Satzung). Der Mitgliederversammlung steht, falls die Satzung – wie hier – keine anderweitige Regelung trifft, das Recht zu, den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern Weisungen zu erteilen (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 665 S. 1 BGB; vgl. BGHZ 119, 379 = NJW 1993, 191 (193); Grüneberg/Ellenberger BGB § 27 Rn. 4). Die Weisungen können sich dabei auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied richten, beispielsweise wenn dieses allein mit einer bestimmten Aufgabe betraut ist (vgl. BGHZ 119, 379 = NJW 1993, 191; BeckOGK/Segna, 1.4.2022, BGB § 27 Rn. 88). Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Weisung nur an den Geschäftsführer als Mitglied des Vorstands ergeht. Auch diese Weisungsunterworfenheit konnte durch die Bestimmungen im Anstellungsvertrag des Beigeladene nicht wirksam entkräftet oder gar aufgehoben werden. (jki) Homepage/Blogbeitrag muss geändert werden – OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022 – 16 U 255/21 Berichtet ein Rechtsanwalt über einen erstrittenen gerichtlichen Erfolg auf seiner Homepage und wird diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben, muss er diesen Bericht zwar nicht nachträglich löschen. Auf Verlangen des Betroffenen ist er jedoch verpflichtet, den Beitrag zu aktualisieren (Nachtragsanspruch). Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, den Unterlassungsanspruch einer Wirtschaftskanzlei gegen den bloggenden Rechtsanwalt zurückzuweisen (Urt. v. 15.12.2022, Az. 16 U 255/21). (jki) Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. § 14b FamFG gilt ohne Bereichsausnahme – BGH, Beschluss vom 21.9.2022 – XII ZB 264/22 1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. 2. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt. (...) Das Amtsgericht hat durch zwei gesonderte Beschlüsse vom 21.3.2022 eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet und seine Unterbringung genehmigt. Beide Beschlüsse sind dem Betroffenen am 22.3.2022 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidungen hat der Betroffene am 21.4.2022 durch in Schriftform bei Gericht eingegangene Schriftsätze eines Rechtsanwalts Beschwerden eingelegt. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Erklärung, es könne derzeit nicht über beA zugestellt werden, da aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei. Zuvor sind Amts- und Landgericht seit dem 12.1.2022 in denselben Sachen neun andere Schriftsätze per Telefax oder Brief zugegangen, die die gleiche Erklärung enthalten. Nach gerichtlichem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der schriftlich eingereichten Beschwerden hat der Betroffene durch Anwaltsschriftsatz vom 17.5.2022 näher ausgeführt, dass die Aktivierung der beA-Karte bezüglich der Sendefunktion aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen sei. Inzwischen sei die Karte gesperrt und eine neue Karte bezogen worden, bei der die Signaturfunktion erneut nicht habe aktiviert werden können. Das Landgericht hat die Beschwerden mit der Begründung verworfen, die Beschwerdeeinlegungen seien nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefristen erfolgt, da sie nicht – wie seit dem 1.1.2022 erforderlich – auf einem elektronischen Übermittlungsweg eingereicht worden seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Betroffene nicht innerhalb der am 22.4.2022 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefristen formgerecht Beschwerden eingelegt hat. Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Als bestimmender Schriftsatz eines Rechtsanwalts ist sie gemäß dem am 1.1.2022 in Kraft getretenen § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 14b Abs. 1 S. 2 FamFG). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 14b Abs. 1 S. 3 FamFG). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Denn für die durch einen Rechtsanwalt einzureichenden Anträge Rechtsprechungsübersicht 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2023

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