Kammermitteilungen 1/2023

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Der Deutsche Bundestag hat am 9.2.2023 in seiner 85. Sitzung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung einstimmig angenommen. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zu zentralisieren, was u.a. der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis dienen soll, die aufgrund der Zuständigkeit der einzelnen Landesjustizverwaltungen bisher Schwierigkeiten bereitet habe. Die Zuständigkeitsübertragung soll zum 1.1.2025 erfolgen. Zugleich soll auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen auf das Bundesamt für Justiz übertragen werden. Zudem sollen alle Formen unbefugter Rechtsdienstleistungen, sofern sie selbständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden. Auf diese Weise soll eine wirksame Bekämpfung unbefugter Rechtsdienstleistungen sowie die Herstellung eines insgesamt ausgewogenen Sanktionensystems gewährleistet werden. Durch die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossenen Änderungen erfolgen u.a. Klarstellungen an Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland. Aus Sicht der Anwaltschaft bedeutend sind insbesondere auch Anpassungen von § 45 BRAO und § 59o BRAO. In § 45 BRAO, der Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung regelt, wird die Sozietätserstreckung für Fälle, in denen das Tätigkeitsverbot auf wissenschaftlicher Mitarbeit im Rahmen der juristischen Ausbildung beruht, abgeschafft. Dieses war erst zum 1.8.2022 aufgenommen worden, hatte jedoch zu einem Wertungswiderspruch geführt. Die Änderung zu § 59o BRAO regelt die Mindestversicherungssumme für Berufshaftpflichtversicherungen bei „kleineren“ Berufsausübungsgesellschaften, in denen nicht mehr als 10 Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO tätig sind. Die Staffelung der Mindestversicherungssumme betrifft alle Gesellschaftsformen mit einer Haftungsbeschränkung oder -begrenzung. Mit einer Ermäßigung von 2,5 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro soll ein besserer Zugang für kleinere Kanzleien geschaffen werden. Bislang wurden für die Berechnung der Mindestversicherungssumme bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften auch diejenigen Personen berücksichtigt, die einen nicht-anwaltlichen sozietätsfähigen Beruf ausüben. Für die Bestimmung der notwendigen Mindestversicherungssumme kommt es nun nur noch auf die Personen an, die anwaltlich tätig sind. Auch die Jahreshöchstleistung soll maximiert werden. Nach der neuen Fassung werden bei der Maximierung nur diejenigen anwaltlichen Gesellschafter/innen und Geschäftsführer/innen gezählt, die „in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen“ sind. Die Regelung schafft damit Klarheit für internationale Organisationseinheiten. Der vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf enthält auch die von der BRAK geforderte neue Nr. 8 in § 177 Abs. 2 BRAO (Aufgaben der BRAK). Durch die Ergänzung des § 177 Abs. 2 BRAO um eine neue Nr. 8 soll die BRAK die Möglichkeit erhalten, die Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwältinnen und -anwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen. Da die Thematik der Geldwäschebekämpfung in letzter Zeit in außerordentlichem Maße an Bedeutung gewonnen hat und die von den Berufsträgerinnen und -trägern zu beachtenden Vorgaben auch künftig noch weiter zunehmen dürften, erscheint eine Unterstützung der Kammern und Kollegen bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften durch die BRAK sinnvoll. Zudem soll § 207 Abs. 1 BRAO eine Ergänzung erfahren, die es ausländischen Anwältinnen und Anwälten unter gewissen Umständen ermöglicht, die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf in ihrem Heimatland nur glaubhaft machen zu müssen. Gerade geflüchtete Anwältinnen und Anwälte aus Afghanistan oder Syrien konnten in der Vergangenheit die erforderlichen Bescheinigungen ihres Heimatstaates nicht vorlegen. Der Gesetzesentwurf könnte noch im März den Bundesrat passieren. Einzelheiten und Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie unter https:// www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-ausberlin/nachrichten-aus-berlin-2023/ausgabe-4-2023-v2222023/rechtsdienstleister-zentralisierte-aufsicht-bes chlossen/ (jki) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2023 11

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