Kammermitteilungen 4/2022

Anwaltsrecht/Berufsrecht )HVWVWHOOXQJVLQWHUHVVH LQ 9HUIDKUHQ GHU $QZDOVJH richtsbarkeit Leitfaden für Strafverteidiger zur Europäischen Staatsanwaltschaft Unterstützt durch das EU-Justizprogramm und das Projekt EULAW ist ein Handbuch erschienen, welches Strafverteidiger unterstützen soll, die mit Fällen zu tun haben, die durch die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) ermittelt und verfolgt werden. Thematisiert werden u.a. die EPPO-Struktur, materielles Strafrecht und Verfahrensrecht; ein Unterabschnitt widmet sich den prozessualen Sicherungen. Zudem geht es auch um die Möglichkeit der Verteidigung, die Gewinnung und Verwendung grenzüberschreitender Beweismittel, was durch eine strukturelle Waffenungleichheit zwischen EPPO und Verteidigung erschwert wird. Außerdem werden Beweismittel, welche in Verwaltungsverfahren gewonnen wurden, behandelt. Schließlich behandelt der Leitfaden gerichtlichen Rechtsschutz gegen EPPO-Maßnahmen. Er beinhaltet auch eine Reihe von Fallbeispielen. Unterstützt wurde das Projekt durch das EU-Justizprogramm und das Projekt EULaw. Mitgewirkt haben Experten des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) sowie der europäischen Strafverteidigerorganisation ECBA. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachri chten-aus-bruessel/2022/ausgabe-19-2022-v-27102022/ praktische-hilfe-fuer-strafverteidiger-im-umgang-miteppo-kom/ (jki) Die Kammer rät beA-Pflicht für Anwaltsgesellschaften bereits ab dem 1.1.2022 Bekanntlich erhalten alle Berufsausübungsgesellschaften mit ihrer Zulassung, die nach der BRAO-Reform frühestens ab dem 1.8.2022 erfolgen konnte, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Die Beantragung der beA-Karte erfordert dabei eine SAFE-ID, die mit der Bestätigung des Eingangs des Antrags den Antragstellern mitgeteilt wird. Nunmehr entschied der 9. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 6.7.2022 (Az. 9 K 9009/22), dass die Erhebung einer Klage ab dem 1.1.(!)2022 als unzulässig abzuweisen sei, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Die Pflicht im Sinne des § 52d S. 1 FGO, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, habe bereits vor der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) am 1.1.2022 bestanden. Eben dieses wurde für Rechtsanwaltsgesellschaften jedoch erst am 1.8.2022 als sogenanntes Gesellschaftspostfach für Rechtsanwaltsgesellschaften eingerichtet. Im entschiedenen Fall wurde die Klage durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb der Klagefrist am 17.1.2022 per Telefax beim FG Berlin-Brandenburg eingereicht. Grundlage für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen per beA sei § 52d FGO. Für den Umstand, dass Rechtanwaltsgesellschaften bereits seit dem 1.1.2022 von der Regelung des § 52d Satz 1 FGO erfasst werden, würde nach Ansicht des Gerichts insbesondere der systematische Vergleich mit § 130d S. 1 ZPO und § 78 ZPO sprechen. Nach dortiger Auffassung würden Rechtsanwaltsgesellschaften der Übermittlungspflicht nach § 130d S. 1 ZPO unterliegen, weil Rechtsanwaltsgesellschaften gem. § 59l S. 2 BRAO als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte die Pflichten eines Rechtsanwalts haben. Der Umstand, dass es zum Zeitpunkt der Klageerhebung für Rechtsanwaltsgesellschaften kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gegeben hat, führe nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit seien. Ihrer Pflicht zur Übermittlung der elektronischen Dokumente hätte die Rechtsanwaltsgesellschaft mittels eines besonderen elektronischen Rechtsanwaltspostfachs im Die Kammer rät KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2022 79

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