Kammermitteilungen 4/2021

fen. Aus diesem Grund wurde folgendes mit 23 JaStimmen bei 22 Gegenstimmen und 10 Enthaltungen beschlossen: Der Vorstand wird beauftragt zu prüfen und in der nächsten Kammerversammlung Bericht zu erstatten über die Frage, ob der frühere Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar a.D. Herbert P. Schons, auf (1) Ersatz der der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf entstandenen Kosten des Rechtsstreits 1 AGH 39/17/BGH AnwZ (Brfg) 19/19 – von der Kammergeschäftsstelle beziffert auf 13.401,02c –, (2) Ersatz sämtlicher Kosten der Durchführung der Kammerversammlung am 26.4.2017 und (3) Rückerstattung sämtlicher seit dem 1.5.2017 bis zum 7.12.2020 an ihn gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigungen gemäß Ziffer I.1. der Entschädigungsordnung des Vorstandes in Anspruch genommen werden soll und die Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden sollen. Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die anwaltlichen Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie anwaltlichen Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 8.9.2021 die nachfolgend abgedruckte Fassung der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beschlossen. 1. Diese Entschädigungsordnung gilt für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, soweit diese einer Tätigkeit als anwaltliche Leiterin oder Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie als anwaltliche Prüferin oder Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachgehen. Ausnahmen kann das Präsidium im Einzelfall beschließen. 2. Anwaltliche Leiterinnen und Leiter von ReferendarArbeitsgemeinschaften erhalten neben der vom Land NRW gezahlten Vergütung eine zusätzliche Entschädigung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Höhe von 40,00 Euro pro Zeitstunde. Für die eigene Aufsichtsführung bei einer selbstgestellten Klausur werden 33,00 Euro pro Zeitstunde bezahlt. 3. Für die Korrektur von Klausuren, die unter Examensbedingungen geschrieben wurden, erhalten anwaltliche Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften eine Entschädigung von 30,00 Euro pro Klausur. 4. Für die Korrektur von Prüfungsarbeiten erhalten Mitglieder, die als anwaltliche Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen tätig sind, 28,00 Euro je korrigierter Klausur. 5. Für die Tätigkeit als Prüferin und Prüfer im Ersten und/ oder Zweiten juristischen Staatsexamen erhalten Mitglieder pauschal 300,00 Euro bei bis zu drei Prüflingen, ab 4 Prüflingen 350,00 Euro pro Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. 6. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird ersetzt, soweit sie anfällt. 7. Eine Entschädigung wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrages gewährt. Als Antrag gilt im Falle der Abrechnung nach Ziffer 1 und 2 auch das Abrechnungsformular, das beim jeweils zuständigen Landgericht eingereicht und von dort nach Abrechnung an die Rechtsanwaltskammer weitergeleitet wird. 8. Für die Entschädigung nach Ziffer 4 und 5 soll das von der Rechtsanwaltskammer ausgegebene Formular verwendet werden. 9. Sämtliche Anträge müssen spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die zu entschädigende Tätigkeit ausgeübt wird, gestellt werden. Später eingereichte Anträge gelten als verwirkt. 10. Die Entschädigungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in den KammerMitteilungen in Kraft. Der vorstehende Text der Entschädigungsordnung ist identisch mit dem Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 8.9.2021. Die vorstehende Entschädigungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Düsseldorf, den 9.9.2021 Leonora Holling Präsidentin Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 4/2021 69

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