Kammermitteilungen 3/2022

Lieferkettenmanagement rechtssicher strukturieren Gehling/Ott (Hrsg.) LkSG – LieferkettensorgfaltspflichtengesetzKommentar Herausgegeben von RA Christian Gehling und RA Dr. Nicolas Ott 884 Seiten, 129 € inkl. MwSt. ISBN 978-3-504-11002-4 Das Werk online otto-schmidt.de/akgr juris.de/hgrpremium Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fordert bereits ab dem 1.1.2023 von größeren deutschen Unternehmen die Einhaltung menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Die Einhaltung des Gesetzes muss bis dahin zuverlässig im Unternehmen umgesetzt werden. Dieser Kommentar unterstützt Unternehmensjuristen und ihre anwaltlichen Berater bei diesen enormen Herausforderungen. Der Gehling/Ott schließt kritische Informationslücken in dieser Situation und setzt den Fokus auf die konkrete Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben. Eingearbeitet wurden die EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung, die KonfliktmineralienVO und die EU-TaxonomieVO. Mit Checklisten zu zentralen Streitpunkten, vielen Hinweisen zur Ablauforganisation und zur Implementierung von Kontrollstrukturen im Unternehmen. Weitere Informationen und Leseprobe unter www.otto-schmidt.de Mit Mustern, Formularen und Beispielen zu Risikoszenarien BVerfGE 81, 347 (357); 122, 39 (51)). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Der Beschwerdeführer hatte keine besonderen Rechtskenntnisse, und der zugrunde liegende Sachverhalt warf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf. Das gilt jedenfalls für die vom Beschwerdeführer angezweifelte Anrechnung von Betriebskostenguthaben auf den Leistungsanspruch des Leistungsempfängers nach § 22 Abs. 3 SGB II und dessen Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten. Ungeachtet des Umstands, dass die vom Jobcenter vorgenommene Aufteilung des Betriebskostenguthabens auf einen Zeitraum von sechs Monaten als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II tatsächlich nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. BSG, Urt. v. 24.6.2020 – B 4 AS 8/20 R –), ist diese vor der höchstrichterlichen Klärung umstrittene Frage jedenfalls offenkundig nicht einfach gelagert. Zur Klärung dieser Frage durfte der Beschwerdeführer nicht an das Jobcenter verwiesen werden, weil dieses den angegriffenen Bescheid selbst erlassen hatte (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.9.2010 – 1 BvR 623/10 –, Rn. 13; Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.10.2015 – 1 BvR 1962/11 –, Rn. 9 m.w.N.). Die Einschätzung des Amtsgerichts, die vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er Beratungshilfe wünsche, um Leistungsbescheide des Jobcenters (...) pauschal auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, ohne aber selbst konkrete Fehler darzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte nicht pauschal die Überprüfung eines Leistungsbescheids begehrt, sondern bereits konkret aufgezeigt, auf welche Punkte sich seine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide bezogen. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Begehren des Beschwerdeführers zu einem für diesen günstigeren Ergebnis gelangt wäre. (jki) Rechtsprechungsübersicht KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2022 61

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