Kammermitteilungen 2/2022

Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 8 2 0.6.2 22 Editorial 19 Das aktuelle Thema Die wesentlichen Neuregelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften im Rahmen der großen BRAO-Reform (Von RA Jörg Stronczek) 20 Berichte und Bekanntmachungen Kammerversammlung 2022 22 Beschlüsse der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 6.12.2021 22 Änderung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ in „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ 23 Ausschreibung: Gerichtliche Vertretung der Rechtsanwaltskammer in Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Rechtdienstleistungen und/ oder unerlaubter Titelführung 23 Abschaffung der Prüfungsgebühren für die Fortbildung zur/zum Geprüften Rechtsfachwirt(in) 23 Ausbildungsvertrag online – online Tool für eine komfortable Erfassung Ihrer Ausbildungsverträge 24 Ausbildungspaktstatistik des BFB 24 BIBB-Erhebung „Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.9.“ 24 Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – Tätigkeitsbericht 2021 25 Roland Rechtsreport 2022 25 Neue Statistik: Mehr Anwältinnen – Arbeitsrecht beliebteste Fachanwaltschaft 26 Die Kammer rät Die wesentlichen Neuregelungen im Hinblick auf die berufsrechtliche Interessenkollision durch die große BRAO-Reform 27 (Von RAin Marisa Kaiser) Elektronische Zwangsvollstreckung – wie geht das? 28 (Von RAin Julia von Seltmann) Einreichen einer Schutzschrift per beA 29 (Von RAin Julia von Seltmann) Berufsrechtliche Rechtsprechung Anwälte müssen kompletten Schriftsatz im beA überprüfen – BGH, Beschluss v. 8.3.2022, VI ZB 78/21 31 beA: Wer über das elektronische Anwaltspostfach Anhänge ans Gericht versendet, darf im Dateinamen auch Umlaute verwenden. Wenn diese vom Justizrechner dann nicht erkannt werden, darf dies jedenfalls nicht zum Fristversäumnis führen – BGH, Beschl. v. 8.3.2022, Az. VI ZB 25/20 32 beA: Grundsätzlich kann auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein – das gilt aber nicht, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann – BSozG, Beschluss vom 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B 34 beA: Ein Absender von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) handelt nur dann nach der größten vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Sorgfalt, wenn er einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf sicherstellt – VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.12.2021 – 18 K 3240/20 36 Geschäftsführer eine Kreishandwerkerschaft kann Syndikusrechtsanwalt werden – BGH, Urteil v. 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21 37 Veranstaltungshinweise RVG-Seminar am 21.9.2022 39 Kammerveranstaltungen im 3. Quartal 2022 40 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2022 III

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