Kammermitteilungen 2/2021

Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht Fallgruppenkommentar Bearbeitet von RA Rüdiger Martis; RAin Martina Winkhart-Martis. 6. neu bearbeitete Auflage 2021, 1.742 Seiten Lexikonformat, gbd. 129,– €. ISBN 978-3-504-18079-9 Das Werk online juris.de/pmmed Anhand alphabetisch geordneter Fallgruppen erschließt das Standardwerk die ausufernde Kasuistik des Arzthaf- tungsrechts. Ob es um prozessuale Fragestellungen, materi- ell-rechtliche Details oder medizinische Anknüpfungspunk- te geht: seine Vollständigkeit bietet dem Leser Sicherheit in jedem Arzthaftungsmandat. Weil im Arzthaftungsfall jedes Detail wichtig ist, erläutert der „Martis/Winkhart“ rund 6.000 obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen. Damit ist er eine perfekt sortierte Informationssammlung, wo der Nutzer alle Ein- zelheiten zu genau seinem Fall schnell findet. In die 6. A uf- lage haben wieder hunderte neue Judikate Eingang gefun- den, darunter viele bisher unveröffentlichte Entscheidungen. Besonders praktisch: Das Werk enthält Muster einer Klage- schrift und der darauf bezogenen Klageerwiderung. Sowohl Patientenvertreter als auch auf Behandlerseite tätige Anwäl- te finden hier ergiebige, sofort umsetzbare Vorlagen. Weitere Informationen und Leseprobe unter www.otto-schmidt.de Fertigung eines Kontrollausdrucks für die Fristen- kontrolle bei elektronischer Kalenderführung erforderlich Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprü- fungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Daraus wird abgeleitet, dass grund- sätzlich die Fertigung eines Kontrollausdrucks erfor- derlich ist, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (etwa BGH, Be- schluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 Rn. 13). Die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollausdruck in die Handakte aufzuneh- men, gewährleistet, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 2.2.2021 – X ZB 2/20 nun bekräf- tigt und ausgeführt, dass auch in einer Phase, in der eine Umstellung von einem herkömmlichen auf einen elektronisch geführten Fristenkalender vorgenommen wird, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen gelten. Ob durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Mög- lichkeit zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt gewährleistet werden kann, wurde dabei offen gelassen. Ebenso offen gelassen wur- de die Frage, ob an dem Erfordernis der Fertigung eines Kontrollausdrucks festzuhalten ist, wenn der Rechtsan- walt keine Handakte in Papierform mehr führt, sondern lediglich mit einer elektronischen Akte arbeitet. Denn im streitigen Fall wurden weiterhin Handakten in Pa- pierform geführt. Damit bestand weiterhin die Ver- pflichtung zur Fertigung von Kontrollausdrucken. Unabhängig davon ist ein Anwalt auch bei elektroni- scher Aktenführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Notierung von Fristen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Von der Anfertigung von Kontrollausdru- cken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen. Im vor- liegenden Fall hätte bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt der Prozessbevollmächtigte das Fehlen des zweiten Kontrollblatts bemerken müssen, als ihm die Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanz- lichen Urteils und zur Berufungseinlegung vorgelegt wurden. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen zu prüfen, so der Senat, ob die Berufungsbegründungsfrist in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wur- de. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Fehler rechtzeitig bemerkt worden. Der Wiedereinsetzungsan- trag wurde daher -von der Vorinstanz- zu Recht zurück- gewiesen. (jki) Rechtsprechungsübersicht 38 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2021 Alles zu Ihrem Fall

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