Kammermitteilungen 2/2021

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA – Berufung zurückgewiesen Am 22.3.2021 fand vor dem Anwaltssenat des Bundes- gerichtshofs die mündliche Verhandlung wegen der En- de-zu-Ende-Verschlüsselung im beA statt. Einige Rechtsanwälte hatten mit ihrer Klage von der Bundesrechtsanwaltskammer verlangt, das beA für sie mit einer echten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befinden, zu be- treiben und das derzeitige Verschlüsselungssystem un- ter Einsatz der Hardware Security Module (HSM) nicht weiter zu verwenden. Der AGH Berlin hatte die Klage mit Urteil vom 14.11.2019 abgewiesen. Dagegen hatten zwei der ur- sprünglich sieben Kläger Berufung eingelegt. Der An- waltssenat beim BGH hat die Berufung nun zurückge- wiesen, AnwZ (Brfg) 2/20. Er begründete die Entscheidung damit, dass die ein- fachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zuließen. Vielmehr stehe der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der techni- schen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewähr- leistet sei. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass ein- zig die von den Klägern geforderte Verschlüsselungs- technik derartige Sicherheit biete. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch die gewählte Methode unter Verwendung der HSM grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gewährleisten könne. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken habe das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken stünden dabei der grundsätzlichen Eignung des ge- wählten Verschlüsselungsverfahrens nicht entgegen und begründeten keinen Anspruch der Kläger auf Ver- wendung der von ihnen bevorzugten Ende-zu-Ende- Verschlüsselung. Die Verwendung der von den Klägern geforderten Ver- schlüsselungstechnik sei auch nicht aus verfassungs- rechtlichen Gründen geboten. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtige weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwalt- liche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, da die ge- wählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen sei. Im Ergebnis hat sich der BGH daher der Argumen- tation des AGH Berlin angeschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte, dass man nun die benötigte Rechtssicherheit habe, um das beA weiter zu entwickeln. Rechtsanwalt und Notar Dr. Ul- rich Wessels, Präsident der BRAK, betonte in seinem Statement darüber hinaus, dass die Bundesrechtsan- waltskammer beim beA immer darauf achten werde, dass die Systemsicherheit und die Wahrung des Man- datsgeheimnisses besonders im Fokus stünden. (jki) Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen können je- de Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Die Finanzverwaltung kann solche Prüfungen auch in An- waltskanzleien, d.h. bei Berufsgeheimnisträgern, durchführen. Bei den betroffenen Kanzleiinhabern be- steht oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob dem Be- triebsprüfer Zutritt zu den Kanzleiräumen gewährt wer- den muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, wel- che Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwie- weit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheits- pflicht berufen dürfen oder sogar müssen. Im Rahmen von Handlungshinweisen hat der Ausschuss Steuer- recht der BRAK anhand der gesetzlichen Vorgaben so- wie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs Handlungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dargestellt. Die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien finden Sie auf der BRAK- Homepage unter https://brak.de/die-brak/organisation/ ausschuesse-und-gremien-der-brak/ausschuss-steuer recht/. (jki) Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2021 27

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