Kammermitteilungen 2/2021

Anhebung der Mindestempfehlungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Zusammenhang mit der Einführung einer gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende Die bisherigen Empfehlungen der Rechtsanwaltskam- mer Düsseldorf für die Ausbildungsvergütungen im Be- reich der Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsan- walts- und Notarfachangestellten sahen für das 1. Aus- bildungsjahr 650 Euro, für das 2. Ausbildungsjahr 700 Euro und für das 3. Ausbildungsjahr 750 Euro (je- weils brutto) vor. Nunmehr hat der Berufsbildungsaus- schuss der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in seiner Sitzung am 24.3.2021 beschlossen, dem Kammervor- stand vor dem Hintergrund der Einführung einer gesetz- lichen Mindestvergütung für Auszubildende vorzu- schlagen, die Mindestempfehlungen an die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende in der Weise zu koppeln (und zu erhöhen), dass auch nach Vornahme eines 20%igen Abschlags von der jeweils empfohlenen Vergütung die gesetzliche Mindestvergütung nicht un- terschritten wird. Dies bedeutet in Zahlen, dass die Min- destvergütung für das Jahr 2021 für das 1. Ausbildungs- jahr 688 Euro, für das 2. Jahr 812 Euro und für das 3. Jahr 930 Euro beträgt, wobei jeweils bei Kommastel- len nach oben auf volle Eurobeträge aufgerundet wurde. Da zum jetzigen Zeitpunkt auch schon die gesetzlichen Mindestvergütungsbeträge für die Jahre 2022 und 2023 feststehen, können die Mindestempfehlungen auch für die kommenden zwei Jahre festgelegt werden. Sämt- liche Beträge der Mindestempfehlungen finden Sie in der nachfolgenden Tabelle, wobei die jeweilige gesetz- liche Mindestvergütung in Klammern aufgeführt ist: Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2021 688 Euro (550 Euro) 812 Euro (649 Euro) 930 Euro (743 Euro) 2022 732 Euro (585 Euro) 863 Euro (690 Euro) 988 Euro (790 Euro) 2023 775 Euro (620 Euro) 915 Euro (732 Euro) 1.047 Euro (837 Euro) Die Höhe der Mindestempfehlungen wird zum 1. Januar eines jeden Jahres – wie aus der Tabelle ersichtlich – angepasst, wobei maßgeblich der jeweilige Ausbil- dungsbeginn ist. Nachdem die letzte Erhöhung der Mindestempfehlun- gen im Jahre 2017 erfolgte, haben sich sowohl die Mit- glieder des Berufsbildungsausschusses als auch des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bei ihrem Beschluss für eine Erhöhung von Erwägungen leiten lassen, dass nach wie vor bei der Suche nach gu- ten Auszubildenden eine verschärfte Konkurrenzsitua- tion besteht, die Höhe der Ausbildungsvergütung bei Rechtsanwaltsfachangestellten weiterhin im unteren Drittel aller gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt und ferner die Ausbildungsvergütung ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Aufnahme einer Aus- bildung darstellt. Auch lag die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Vergleich zu anderen Rechtsanwalts- kammern im Hinblick auf die Mindestempfehlungen – vor allen der größeren Kammern – im unteren Bereich. An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach wie vor die Möglichkeit besteht, die Mindestemp- fehlungen um 20% zu unterschreiten, ohne dass eine Unangemessenheit der Vergütung oder gar Unter- schreitung der Mindestvergütung vorliegt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat daher in seiner Sitzung am 14.4.2021 die Anhebung der Mindestempfehlungen in der zur vorbeschriebenen Weise be- schlossen. Diese gelten nach Veröffentlichung in den Kam- merMitteilungen ab dem 1.7. 2021 für alle neu einzutragen- den Ausbildungsverträge. (js) Abschaffung der Prüfungsgebühren für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düssel- dorf beantragten Aufhebung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Prüfung von Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und No- tarfachangestellten (Stand: 14.2.2001) zugestimmt. Die Aufhebung der Gebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den KammerMitteilungen in Kraft. Die Abschaffung erfolgte vor dem Hintergrund, einen weiteren – wenn auch kleinen – Anreiz zu schaffen, in den Kanzleien auszubilden. Daher wird auch an dieser Stelle darum gebeten, einen Ausbildungsplatz zur Ver- fügung zu stellen. Bilden Sie aus! Nur so kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Berichte und Bekanntmachungen 26 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2021

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