Zustellung von Asylentscheidungen während der Corona-Pandemie

Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat der Präsident des BAMF über die veränderten Zustellmodalitäten von Asylentscheidungen während der Corona-Pandemie unterrichtet. Es war vorgesehen, dass voraussichtlich ab dem 04.05.2020 zum regulären Verfahren zurückgekehrt werden sollte. Am 30.04.2020 hat das BAMF darüber informiert, dass die aktuelle coronabedingte Handhabung bis zum 11.05.2020 verlängert wird. Auf der Homepage des Bundesamtes heißt es dazu weiter:

„Das Bundesamt ist sich bewusst, dass es auf Grund der Corona-Pandemie und der zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung ergriffenen Maßnahmen schwierig sein kann, eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Daher hat das Bundesamt in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und den Bundesländern entsprechend reagiert und stellt aktuell nur vollumfänglich stattgebende Bescheide zu (d.h. Bescheide, in denen Asyl nach Art. 16a GG oder Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG erteilt wird). Die Bearbeitung von sicherheitsrelevanten Fällen ist durchgängig sichergestellt.

Von dieser grundsätzlichen Regelung kann (ab dem 20. April) in folgenden Fällen abgewichen werden:

Bei Asylverfahren, bei denen ein Anwalt mandatiert und damit eine rechtliche Vertretung sichergestellt ist. Hier wird der ablehnende Bescheid dem Anwalt zugestellt, der somit fristwahrend im Auftrag seines Mandanten Klage erheben oder Anträge stellen kann. Dies gilt auch für alle Bescheide, in denen die Zustellung bis zum 19. April 2020 unterblieben ist oder wenn eine Mandatierung nachträglich angezeigt wird.

Bei Verfahrenseinstellungen durch Antragsrücknahme und Verzicht (§ 32 AsylG) bzw. bei Untertauchen oder Ausreise (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr.2 AsylG) werden Bescheide ebenfalls zugestellt.

Diese eingeschränkte Zustellung soll zunächst für drei Wochen erfolgen. Je nach Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden allgemeingültigen Beschränkungen wird das Bundesamt die Lage neu bewerten und entscheiden, ob die Einschränkungen über den 11. Mai hinaus bestehen bleiben müssen oder die uneingeschränkte Wideraufnahme von Zustelllungen möglich ist.“