Wichtig: qeS beantragen!

Die Signaturzertifikate, die auf den beA-Karten Signatur der ersten Generation hinterlegt sind, verlieren am 31.12.2022 ihre Gültigkeit. Darauf hatten Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer und auch Anbieter von Kanzleisoftware in den letzten Monaten in zahlreichen Veröffentlichungen hingewiesen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich noch nicht um ein Folgezertifikat bemüht haben, werden gebeten, dies unverzüglich zu tun.

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet im Rahmen des Kartentausches ein Fernsignaturzertifikat an. Bitte beachten Sie dazu die Anleitung des beA-Supports zur Beantragung der Fernsignatur.

Alle Informationen der Bundesnotarkammer zum Thema beA-Kartentausch und Beantragung der Fernsignatur finden Sie unter beA-Kartentausch 2022. Beachten Sie dort bitte auch vor allem den Abschnitt „Wichtige Informationen“.

Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bisher von der beA-Webanwendung unterstützte Signaturkarten anderer Anbieter verwendet haben, können diese selbstverständlich auch weiterhin verwenden. Sollten Sie sich anstatt des Fernsignaturservices der Bundesnotarkammer für die Anbringung einer kartengebundenen qualifizierten elektronischen Signatur entscheiden wollen, sind die von der beA-Webanwendung jeweils unterstützten Signaturkarten und Signaturkartenleser (als auch die Betriebssysteme und Browser) in der beA-Anwenderhilfe hinterlegt und für Sie jederzeit einsehbar.

Sollten Sie noch nicht über ein neues Signaturzertifikat verfügen, steht Ihnen weiterhin der sichere Übermittlungsweg zur wirksamen Einreichung elektronischer Dokumente zur Verfügung. Die Umstellung auf den Fernsignaturservice durch die Bundesnotarkammer bezieht sich nur auf die qualifizierte elektronische Signatur. Sie ändert nichts an der Regelung zur Nutzung des sicheren Übermittlungsweges. Bei der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs muss der Postfachinhaber sich selbst mit seiner beA-Karte an seinem Postfach anmelden und dann das Dokument eigenhändig versenden. Zusätzlich ist eine einfache elektronische Signatur (eeS) erforderlich. Dies bedeutet, dass die verantwortende Person ihren Namen unter das elektronische Dokument setzt. Dies kann entweder maschinenschriftlich oder durch eine eingescannte Unterschrift erfolgen. Im Falle der gescannten Unterschrift ist aber darauf zu achten, dass diese entzifferbar ist (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B). Das System bringt dann einen sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an, dem der Empfänger des Dokuments entnehmen kann, dass der Rechtsanwalt es bei eigener Anmeldung am Postfach selbst versandt hat. Eine zusätzliche qeS ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass mit der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nur das prozessuale, nicht indes das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis nach § 126a BGB ersetzt wird.