VG Gelsenkirchen: Impfreihenfolge innerhalb der Gruppe 3 nicht nachvollziehbar

Mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (2 L 664/21) entschieden, dass die Impfreihenfolge innerhalb der Priorisierungsgruppe 3 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4b Coronavirus-Impfverordnung einer nachvollziehbaren auf Tatsachen gestützten Begründung entbehre, soweit sie derzeit eine Impfung von Justizangehörigen, nicht aber von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem Argument vorsehe, Beschäftigte der Justiz hätten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben tendenziell häufiger Kontakte zu anderen Menschen.

Der klagende Bochumer Kollege hatte beantragt, der Stadt Bochum im Wege der einsteiligen Anordnung aufzugeben, ihm unverzüglich eine Coronavirus-Schutzimpfung mit einem mRnA-Impfstoff im Impfzentrum zu ermöglichen. Das VG Gelsenkirchen hält diesen Antrag für teilweise begründet. Der Antragsteller sei bis zum 28.05.2021 neu zu bescheiden. Ein Anspruch auf eine unverzügliche Schutzimpfung mit einem mRnA-Impfstoff bestehe aber nicht. Zwar seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keinem geringeren, eher einem höheren Infektionsrisiko bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt. Es erscheine jedoch nach Ansicht des VG Gelsenkirchen nicht ausgeschlossen, dass die Ungleichbehandlung mit anderen sachlichen Gründen zu rechtfertigen sei oder ermessensfehlerfrei eine Binnenpriorisierung vorgesehen werde, nach der ebenfalls kein sofortiger Impfanspruch des Antragstellers bestehe. Zudem gewähre Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Allenfalls dann, wenn die Stadt Bochum als Antragsgegnerin systematisch gleichheitswidrig bei der Verteilung des Impfstoffes vorgehe, könne sich ein Anspruch auf eine unverzügliche Schutzimpfung ergeben. Ob dies der Fall sei, hänge entscheidend davon ab, ob es der Stadt Bochum innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gelinge, eine sachlich gerechtfertigte Priorisierungsentscheidung zu treffen.



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