Verschärfung des Lockdowns

Am 11.01.2021 ist die Neufassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft getreten, die die Beschlüsse der Bundeskanzlerin sowie der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zur Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns umsetzt. Hinsichtlich des für die anwaltliche Dienstleistung wesentlichen § 12 dieser Verordnung hat sich keine wesentliche Änderung ergeben. Anwaltliche Dienstleistungen sind deshalb weiterhin grundsätzlich zulässig. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen und teilweise verschärften Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen. Den Text der Verordnung finden Sie hier.

Der Präsident des OLG Düsseldorf hat der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Neufassung der Coronaschutzverordnung keine wesentlichen Änderungen beim Dienstbetrieb der Gerichte haben wird. Lediglich werde die Maßgabe, den Dienstbetrieb auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, zunächst bis zum 31.01.2021 verlängert. Richterinnen und Richter sollen „mit großem Verantwortungsbewusstsein und in richterlicher Unabhängigkeit“ entscheiden, welche Präsenztermine tatsächlich durchgeführt werden müssen. Wo immer möglich solle eine Erledigung im schriftlichen Verfahren angestrebt werden. Weiterhin müsse die Funktion der Justiz für das rechtsuchende Publikum und die Erreichbarkeit während der Dienstzeiten gewährleistet werden. Insbesondere die Aufnahme und Bearbeitung von eiligen Anträgen sei in allen Rechtsgebieten sicherzustellen. Wenn immer möglich, seien schriftliche und telefonische Kontakte den persönlichen vorzuziehen. Persönliche Vorsprachen sollten in der Regel nur nach Terminabsprache erfolgen. Die Beschränkung des Dienstbetriebes auf das unbedingt erforderliche Maß gilt für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher entsprechend. Zur Kontaktvermeidung sollen entsprechende Dienstgeschäfte nur durchgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar seien.



© 2024 Rechtsanwaltskammer Düsseldorf     Impressum     Datenschutz    interner Bereich      developed by E-MEDIAD GmbH