Update: Pflicht zum Angebot von Corona-Tests und Homeoffice

Heute ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten. Das Gesetz führt eine bundesweit einheitliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Das Gesetz überführt auch die Regelung zum Homeoffice, die bislang in § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV geregelt war, in das IfSG (§ 28b Abs. 7 Satz 2 IfSG). Neu ist die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können z. B. die Störung durch Dritte im Homeoffice oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz sein. Durch das Gesetz werden ferner weitere Kinderkrankentage eingeführt. Das Kinderkrankengeld wird für gesetzlich versicherte Berufstätige um 10 weitere Tage erhöht, für Alleinerziehende um 20 zusätzliche Tage, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zu Hause betreuen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Erst im Januar hatte der Bundesrat der Ausweitung auf 20 bzw. 40 Tage für das Jahr 2021 zugestimmt.

Zeitgleich wurde auch die Corona-ArbSchV geändert. Arbeitgeber sind demnach nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests mindestens 2-mal pro Woche anzubieten.