Update: Pandemieplanung der Justiz

Mit Wirkung vom 09.07.2021 ist die Coronaschutzverordnung verlängert worden. Hierbei sind einige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden, die für die Justiz relevant sind. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske. Das Ministerium der Justiz NRW hat hierzu mitgeteilt, dass es grundsätzlich bei den bisherigen Regelungen verbleibe. Allerdings weist es darauf hin, dass nach § 5 Abs. 9 Satz 2 CoronaSchVO in Kreisen und kreisfreien Städten, der neu eingeführten Inzidenzstufe 0, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, die verbliebenen Vorgaben zum Tragen einer Maske nur noch empfehlenden Charakter haben. Nach Satz 4 können Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen deren Nutzung weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Ausschlaggebend hierfür seien die Gegebenheiten vor Ort sowie die Gefährdungsbeurteilungen. Aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort wird die Entscheidung über das Ob und den Umfang einer Maskenpflicht von den jeweiligen Gerichten getroffen.