Update: Absenkung der Umsatzsteuersätze
Wie berichtet sieht das zweite Corona-Steuerhilfegesetz u.a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die Absenkung betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die BRAK hat bereits umfangreiche umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte (Stand: Mai 2020) veröffentlicht, die in einem eigenen Papier über die Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze ergänzt werden. Auf die Hinweise der BRAK haben wir in unserem Newsletter vom 30.06.2020 hingewiesen. Der Ausschuss Steuerrecht hat die Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze nunmehr aktualisiert (Juli 2020).
Es erfolgt ein Verweis auf das zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (und nicht mehr nur auf die Entwürfe). Insbesondere der Text und die Überschrift zur Ziffer 1 wurden entsprechend angepasst.
Die Überschrift von „2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungserbringung i.S.d. UStG = Fälligkeit der Vergütung i.S.d. RVG“ wurde um den Hinweis auf das RVG und der Text zu 2.1 wurde um einen Absatz mit Erläuterungen zu § 8 RVG ergänzt.
Das Beispiel 4 zum Thema Mahnverfahren/Zwangsvollstreckung und insbesondere die Lösung hierzu wurden abgeändert und ergänzt.
Die ergänzenden umsatzsteuerlichen Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte der BRAK finden Sie hier.
Das begleitende BMF-Schreiben finden Sie hier.